Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2025-022
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Sachverhalt:
Herr Uwe Runge hat mit Ablauf des 10.12.2024 sein Amt als Bürgervorsteher niedergelegt, es ist eine Nachfolge zu bestimmen.
Die Ersatz-Wahl erfolgt grundsätzlich im Meiststimmenverfahren (§ 33 IV i.V.m. § 40 III GO). Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Stadtvertretung. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen erhält. Eine geheime Abstimmung wäre möglich (§ 40 II GO).
Jede Fraktion kann die Wahl nach dem gebundenen Vorschlagsrecht verlangen (§ 33 II GO). Hier würde das Vorschlagsrecht bei der CDU und der FWB liegen. Beide können einen Vorschlag unterbreiten.
Das gebundene Vorschlagsrecht bezieht sich immer sowohl auf die Stelle des Vorsitzes, als auch auf die der Stellvertreter. Es ist nicht möglich, die/den Vorsitzende/n im gebundenen Vorschlagsrecht und die Stellvertreter im Meiststimmenverfahren zu wählen.
Das Vorschlagsrecht der Fraktion, deren Kandidat gewählt wurde, hat ihr Vorschlagsrecht „verbraucht“. Die andere Fraktion hat dann das alleinige Vorschlagsrecht für die/den 1. stellv. Bürgervorsteher/in.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Stadtvertretung // Entscheidung // § 33 Abs. 1 GO
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung Barmstedt wählt Frau/Herrn … zur/zum Bürgervorsteher/in der Stadt Barmstedt.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
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