Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2024-421
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Sachverhalt:
Änderung beim Vollzug für die Niederschlagswassergebühr
Um Gebühren für den Vollzug sicher zu stellen, soll eine Passage eingefügt werden, wonach diese grundstücksbezogene Gebühren sind und als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.
Damit kann verhindert werden, dass ggf. Gebührenrückstände, die bereits in Vollstreckung sind, verloren gehen, wenn das fragliche Grundstück veräußert wird.
Die Deklaration als öffentliche Last auf dem Grundstück führt bei Eigentümerwechsel dazu, dass diese mit dem Grundeigentum auf den Erwerber übergehen und durch die Gemeinde beim neuen Eigentümer weiterverfolgt werden können.
Diese Regelung entspricht den gesetzlichen Vorschriften der Grundsteuer. Im Innenverhältnis von Erwerber zum Veräußerer kann ein entsprechender Ausgleich stattfinden.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder – und Jugendlichenvertretung ist jedoch nicht eingerichtet.
Zuständigkeiten:
Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Westerhorn ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:
Vorberatung im Finanzausschuss und Entscheidung in der Gemeindevertretung Westerhorn.
Finanzielle Auswirkungen:
Gebührenrückstände können effizienter geltend gemacht werden.
Anlage/n:
4. Nachtragssatzung Niederschlagsgebührensatzung
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Anlagen: | |||||
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1 | 4 Westerhorn Niederschlagswassergebührensatzung (135 KB) |
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