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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2024-417  

Betreff: 5. Nachtragssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Gedai-Stahl, Felix
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Brande-Hörnerkirchen Vorberatung
27.11.2024 
Sitzung des Finanzausschusses Brande-Hörnerkirchen geändert beschlossen   
Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen Entscheidung
12.12.2024 
Sitzung der Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Update 29.11.2024: Änderung Wortwahl - inhaltlich keine Änderung:

 

Es gibt eine Änderung bei der Wortwahl bei der Satzung, damit die Satzung für den Bürger verständlicher und der geregelte Sachverhalt rechtlich klarer wird.

 

Es wurde bei der Regelung der Gebühr für die Gartenwasserzähler die Worte „und den Wechsel eingefügt.

 

 

 

Nach sechs Jahren wird in den meisten Sachverhalten ein neuer Gartenwasserzähler eingebaut, da nach sechs Jahren das Eichdatum für den Gartenwasserzähler abläuft. Für die Verwaltung wird der neue Gartenwasserzähler immer als Erstanmeldung angesehen. Mit den Wort Wechsel wird dem Bürger verdeutlich, dass dann die Gebühr wieder fällig wird.

 

§3 (12) Die Gebühr für die Anmeldung und den Wechsel eines Gartenwasserzählers beträgt 40,00€.

 

 

Sachverhalt:

 

1, Einführung einer Grundgebühr für Gartenwasserzähler

 

Bei den Gartenwasserzählern führt die Genehmigung und weitere Verwaltungsaufgaben bei der Abrechnung zu einem hohen Bearbeitungsaufwand.

 

hlerstände müssen manuell erfasst werden und verursachen oft Rückfragen und Kontrollen. Derzeit werden dafür keine Gebühren erhoben, die Kostenlast trägt somit die Allgemeinheit. Das kommunale Abgabenrecht schreibt jedoch eine Kostentragung durch die Verursacher vor.

 

Damit die Verursacher diesen Aufwand zahlen, empfiehlt die Verwaltung eine einmalige Verwaltungsgebühr bei Erstanmeldung in Höhe von 40.-€.

 

2, Änderung beim Vollzug für die Schmutzwassergebühr

 

Um Gebühren für den Vollzug sicher zu stellen, soll eine Passage eingefügt werden, wonach Grund- und Zusatzgebühren grundstücksbezogene Gebühren sind und als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.

 

Damit kann verhindert werden, dass ggf. Gebührenrückstände, die bereits in Vollstreckung sind, verloren gehen, wenn das fragliche Grundstück veräert wird.

 

Die Deklaration als öffentliche Last auf dem Grundstück führt bei Eigentümerwechsel dazu, dass diese mit dem Grundeigentum auf den Erwerber übergehen und durch die Gemeinde beim neuen Eigentümer weiterverfolgt werden können.

 

Diese Regelung entspricht den gesetzlichen Vorschriften der Grundsteuer. Im Innenverhältnis von Erwerber zum Veräerer kann ein entsprechender Ausgleich stattfinden.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder und Jugendlichenvertretung ist jedoch nicht eingerichtet.

 

 

Zuständigkeiten:

 

Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

 

Vorberatung im Finanzausschuss und Entscheidung in der Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die 5.Nachtragssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung in der anliegenden Fassung.

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Durch die Einführung einer Grundgebührr Gartenwasserzähler erhöht die Gemeinde Brande-Hörnerkirchen ihre Erträge. Direkte finanzielle Auswirkungen lassen sich nicht genau ermitteln, da diese von der Nachfrage der Bürgerinnen und Bürger abhängt.

 

Gebührenrückstände können effizienter geltend gemacht werden.    


Anlage/n:

5. Nachtragssatzung Schmutzwassergebührensatzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 5 NachtragssatzungSchmutzwasserBrande-Hoernerki1 (139 KB)      

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