Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2024-417
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Update 29.11.2024: Änderung Wortwahl - inhaltlich keine Änderung:
Es gibt eine Änderung bei der Wortwahl bei der Satzung, damit die Satzung für den Bürger verständlicher und der geregelte Sachverhalt rechtlich klarer wird.
Es wurde bei der Regelung der Gebühr für die Gartenwasserzähler die Worte „und den Wechsel“ eingefügt.
Nach sechs Jahren wird in den meisten Sachverhalten ein neuer Gartenwasserzähler eingebaut, da nach sechs Jahren das Eichdatum für den Gartenwasserzähler abläuft. Für die Verwaltung wird der neue Gartenwasserzähler immer als Erstanmeldung angesehen. Mit den Wort Wechsel wird dem Bürger verdeutlich, dass dann die Gebühr wieder fällig wird.
§3 (12) Die Gebühr für die Anmeldung und den Wechsel eines Gartenwasserzählers beträgt 40,00€.
Sachverhalt:
1, Einführung einer Grundgebühr für Gartenwasserzähler
Bei den Gartenwasserzählern führt die Genehmigung und weitere Verwaltungsaufgaben bei der Abrechnung zu einem hohen Bearbeitungsaufwand.
Zählerstände müssen manuell erfasst werden und verursachen oft Rückfragen und Kontrollen. Derzeit werden dafür keine Gebühren erhoben, die Kostenlast trägt somit die Allgemeinheit. Das kommunale Abgabenrecht schreibt jedoch eine Kostentragung durch die Verursacher vor.
Damit die Verursacher diesen Aufwand zahlen, empfiehlt die Verwaltung eine einmalige Verwaltungsgebühr bei Erstanmeldung in Höhe von 40.-€.
2, Änderung beim Vollzug für die Schmutzwassergebühr
Um Gebühren für den Vollzug sicher zu stellen, soll eine Passage eingefügt werden, wonach Grund- und Zusatzgebühren grundstücksbezogene Gebühren sind und als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.
Damit kann verhindert werden, dass ggf. Gebührenrückstände, die bereits in Vollstreckung sind, verloren gehen, wenn das fragliche Grundstück veräußert wird.
Die Deklaration als öffentliche Last auf dem Grundstück führt bei Eigentümerwechsel dazu, dass diese mit dem Grundeigentum auf den Erwerber übergehen und durch die Gemeinde beim neuen Eigentümer weiterverfolgt werden können.
Diese Regelung entspricht den gesetzlichen Vorschriften der Grundsteuer. Im Innenverhältnis von Erwerber zum Veräußerer kann ein entsprechender Ausgleich stattfinden.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder – und Jugendlichenvertretung ist jedoch nicht eingerichtet.
Zuständigkeiten:
Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:
Vorberatung im Finanzausschuss und Entscheidung in der Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Einführung einer Grundgebühr für Gartenwasserzähler erhöht die Gemeinde Brande-Hörnerkirchen ihre Erträge. Direkte finanzielle Auswirkungen lassen sich nicht genau ermitteln, da diese von der Nachfrage der Bürgerinnen und Bürger abhängt.
Gebührenrückstände können effizienter geltend gemacht werden.
Anlage/n:
5. Nachtragssatzung Schmutzwassergebührensatzung
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1 | 5 NachtragssatzungSchmutzwasserBrande-Hoernerki1 (139 KB) |
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Leitweg-ID: 010565636-0000-76