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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2024-415  

Betreff: Umsetzung §2b Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2025
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Felix Gedai-Stahl
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Westerhorn Vorberatung
21.11.2024 
Sitzung des Finanzausschusses Westerhorn ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Westerhorn Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Zum 01.01.2025 werden nach derzeitigem Rechtsstand gemäß § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) auch Kommunen grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtig angesehen. Die Verwaltung hat daher alle Umsätze der Gemeinde Westerhorn auf deren mögliche Umsatzsteuerpflicht geprüft. Dabei wurden die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des BgA Lindehof heraus gerechnet, da für den BgA Lindehof eine eigene Steuererklärung erstellt wird. Danach sind in Westerhorn im Jahr 2025 keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze in Höhe von 22.000,- € zu erwarten.

 

Mit dieser Einschätzung kann die Gemeinde Westerhorn die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nehmen. Das bedeutet keine Umsatzsteuerpflicht und keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, solange der Betrag in Höhe von 22.000,- € nicht erreicht wird.

 

Von der Verwaltung wird der Gemeinde Westerhorn die Beantragung der Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt Itzehoe empfohlen. Die Kleinunternehmerregelung gegenüber dem Finanzamt gilt auf Dauer. Sollte die Gemeinde Westerhorn in zukünftigen Jahren einmal umsatzsteuerpflichtige Umsätze über der jeweils geltenden Höchstgrenze haben, muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Die Erstellung einer Steuererklärung rde die Verwaltung erledigen, ggf. unter Zuhilfenahme einer Steuerberatung. Im Falle des Eintritts einer Steuerpflicht der Gemeinde Westerhorn ist das weitere Verfahren dann erneut zu beraten.

 

Laut dem Jahressteuergesetz soll die sog. Optionsfrist für das Wirken des Umsatzsteuerrechts für öffentliche Körperschaften ("§2b UStG) um weitere zwei Jahre verlängert werden.

 

Bisher wurde davon ausgegangen, dass das Umsatzsteuerrecht für Körperschaften des öffentlichen Rechts zum 01.01.2025 in Kraft tritt. Darauf hat sich die Verwaltung vorbereitet.

 

Nach dem Gesetzesentwurf gelten die bisher abgegebenen Optionserklärungen einfach fort. Ein Umschwenken auf die Umsatzbesteuerung erfordert dann eine gesonderte Willenserklärung beim zuständigen Finanzamt, während eine automatische Verlängerung des Optionsrechtes den Antrag auf Anerkennung als Kleinunternehmer nicht erforderlich macht.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder und Jugendlichenvertretung ist jedoch nicht eingerichtet.

 

Zuständigkeiten:

 

Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Westerhorn ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

 

Vorberatung im Finanzausschuss und Entscheidung in der Gemeindevertretung Westerhorn.

 


Beschlussvorschlag:

 

A)     r den Fall der automatischen Verlängerung des Optionsrechtes beschließt die Gemeindevertretung Westerhorn das Optionsrecht ab dem 01.01.2025 aufzuheben.

 

B)     Die Gemeindevertretung Westerhorn beauftragt die Verwaltung für die Gemeinde einen Antrag auf Anerkennung als Kleinunternehmer gemäß §19 UStG ab dem 01.01.2025 zu stellen.

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.          


Anlage/n:

§19 UStG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 § 19 UStG - Einzelnorm (130 KB)      

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