Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2024-400
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Sachverhalt:
Anliegend wird die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Der Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung ist erforderlich, um die Bestimmungen aus dem Runderlass des Landes Schleswig-Holstein zur Veranschlagung von Investitionsmaßnahmen einzuhalten.
Spätestens aus den nunmehr regelmäßig weitestgehend fristgerecht vorliegenden doppischen Jahresabschlüssen ist landesweit erkennbar, dass eine Reihe von Kommunen vielfach mehr Mittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Haushaltsplanung veranschlagt haben, als sie in der Ausführung konnten. Eine niedrigere Umsetzung im Jahresverlauf als die veranschlagte planerische Auszahlung investiver Mittel kann aus verschiedenen Gründen nachvollziehbar und tolerabel sein, auch um eine gewisse Flexibilität sowie Handlungsfähigkeit der Kommunen zu erhalten.
Gleichzeitig muss dabei der Grundsatz von Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit gewahrt bleiben. Kommunalhaushaltsrechtlich wird dieser Grundsatz bei den in Rede stehenden Sachverhalten im Rahmen der Haushaltsplanung weiter konkretisiert durch § 78 Absatz 1 Nummer 2 der Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 10 Absatz 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO). Zusammenfassend sind nach dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften im Haushaltsplan lediglich alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich zu leistenden investiven Auszahlungen zu veranschlagen.
In der Konsequenz sollte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung auch bei nicht vorhergesehenen Verfahrensverzögerungen und anderen Vorkommnissen immer noch eine Umsetzung von zumindest 60 % der zur Verfügung stehenden investiven Ermächtigungen aus dem fortgeschriebenen Planansatz zu erwarten sein. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgabe bei der Haushaltsplanung hat zur Folge, dass der Beschluss über die Haushaltssatzung aufgrund möglicher Verfahrensfehler angreifbar werden kann.
Um die Investitionsumsetzungsquote von mind. 60 % zu erreichen, wurden folgende Investitionsmaßnahmen wie folgt angepasst:
Grunderwerb B-Plan 8 - 189.500 EUR
Neubau Heizungsanlage Dörpstuv / Sportlerhaus - 60.000 EUR
Zuschuss Ballfangzaun - 12.500 EUR
Insgesamt - 262.000 EUR
Diese Planansätze werden im Haushaltsjahr 2024 nicht mehr benötigt. Sie werden entweder eingespart oder in den Folgejahren neu veranschlagt.
Auf der Einzahlungsseite werden entsprechend die Zuweisungen für den Neubau der Heizungsanlage mit insgesamt 52.000 EUR gestrichen. Darüber hinaus wird der Verkauf eines Grundstückes in Höhe von 164.200 EUR im Bereich des B-Plan Nr. 7 vom Haushaltsjahr 2024 in das Haushaltsjahr 2025 verschoben.
Weitere Änderungen erfolgen im Rahmen dieses Nachtragshaushaltes nicht.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.
Eine Kinder- und Jugendvertretung ist derzeit nicht eingerichtet.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig: Finanzausschuss der Gemeinde Bokel
Abschließend zuständig ist folgendes Gremium: Gemeindevertretung Bokel
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Bokel und den 1. Nachtragshaushaltsplan.
Finanzielle Auswirkungen:
Ergeben sich aus dem Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung.
Anlage/n:
Entwurf 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024
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Anlagen: | |||||
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1 | Entwurf 1. Nachtragshaushaltsplan 2024 (1178 KB) |
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