Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2024-391
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Sachverhalt:
Anliegend wird die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Der Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung ist erforderlich, um die Bestimmungen aus dem Runderlass des Landes Schleswig-Holstein zur Veranschlagung von Investitionsmaßnahmen einzuhalten.
Spätestens aus den nunmehr regelmäßig weitestgehend fristgerecht vorliegenden doppischen Jahresabschlüssen ist landesweit erkennbar, dass eine Reihe von Kommunen vielfach mehr Mittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Haushaltsplanung veranschlagt haben, als sie in der Ausführung konnten. Eine niedrigere Umsetzung im Jahresverlauf als die veranschlagte planerische Auszahlung investiver Mittel kann aus verschiedenen Gründen nachvollziehbar und tolerabel sein, auch um eine gewisse Flexibilität sowie Handlungsfähigkeit der Kommunen zu erhalten.
Gleichzeitig muss dabei der Grundsatz von Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit gewahrt bleiben. Kommunalhaushaltsrechtlich wird dieser Grundsatz bei den in Rede stehenden Sachverhalten im Rahmen der Haushaltsplanung weiter konkretisiert durch § 78 Absatz 1 Nummer 2 der Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 10 Absatz 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO). Zusammenfassend sind nach dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften im Haushaltsplan lediglich alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich zu leistenden investiven Auszahlungen zu veranschlagen.
In der Konsequenz sollte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung auch bei nicht vorhergesehenen Verfahrensverzögerungen und anderen Vorkommnissen immer noch eine Umsetzung von zumindest 60 % der zur Verfügung stehenden investiven Ermächtigungen aus dem fortgeschriebenen Planansatz zu erwarten sein. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgabe bei der Haushaltsplanung hat zur Folge, dass der Beschluss über die Haushaltssatzung aufgrund möglicher Verfahrensfehler angreifbar werden kann.
Um die Investitionsumsetzungsquote von mind. 60 % zu erreichen, wurden folgende Investitionsmaßnahmen wie folgt angepasst:
Grunderwerb für Neubau der Kindertagesstätte - 362.200 EUR
Neubau Kindertagesstätte - 300.000 EUR
Zuweisung Erschließungsstraße Kindertagesstätte - 140.000 EUR
Zuweisung Kanalbau Erschließungsstraße - 140.000 EUR
Nachverdichtung Breitbandnetz - 47.000 EUR
Zuschuss Heizungsanlage Sportlerhaus / Dörpstuv - 28.000 EUR
Ersatzbeschaffung Schulbus - 30.000 EUR
Allgemeiner Bedarf für IT - 2.600 EUR
Ersatzbeschaffungen in Unterkünften - 2.000 EUR
Allgemeiner Bedarf Grundschule Hörnerkirchen - 400 EUR
Insgesamt - 1.052.200 EUR
Diese Planansätze werden im Haushaltsjahr 2024 nicht mehr benötigt. Sie werden entweder eingespart oder in den Folgejahren neu veranschlagt.
Ein evtl. nötiger Kreditbedarf reduziert sich dadurch auf 245.200 EUR. Die Tilgung reduziert sich auf 165.600 EUR.
Weitere Änderungen erfolgen im Rahmen dieses Nachtragshaushaltes nicht.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.
Eine Kinder- und Jugendvertretung ist derzeit nicht eingerichtet.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig: Koordinations- und Finanzausschuss des Amtes Hörnerkirchen
Abschließend zuständig ist folgendes Gremium: Amtsausschuss Hörnerkirchen
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung des Amtes Hörnerkirchen und den 1. Nachtragshaushaltsplan.
Finanzielle Auswirkungen:
Ergeben sich aus dem Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung.
Anlage/n:
Entwurf 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024
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Anlagen: | |||||
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1 | Entwurf 1. Nachtragshaushaltsplan 2024 (1311 KB) |
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