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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2024-291  

Betreff: Bildung einer Ausgleichsrücklage mit Wirkung zum 01.01.2024
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:1. Kruse, Karsten
2. Maier, Wolfgang
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
24.09.2024 
Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
08.10.2024 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Zum 1. Januar 2024 trat in Schleswig-Holstein eine Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in Kraft. Diese sieht hinsichtlich der Rücklagen in den Kommunen vor, dass die bisherige Ergebnisrücklage durch eine neue Ausgleichsrücklage zu ersetzen ist. Die bisherige Allgemeine Rücklage wird, mit einer neu festzulegenden Höhe, weiterhin fortbestehen.

Mit Einführung der Ausgleichsrücklage werden auch die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts zum Haushaltsausgleich ergänzt. Bisher sollte der Haushalt in jedem Haushaltsjahr ausglichen sein (§ 75 Abs. 3 GO). Der Haushalt gilt als ausglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen erreicht oder übersteigt (§ 26 Abs. 1 GemHVO). Neu hinzu kommt der fiktive Haushaltsausgleich, sodass der Haushalt als ausgeglichen gilt, wenn ein Jahresfehlbetrag durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage ausglichen werden kann (§ 26 Abs. 1 S. 2 GemHVO). Der Haushaltsausgleich hat vor allem Einfluss auf die Genehmigungsfreiheit von Haushaltsplanen (Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen). Für die Stadt Barmstedt besteht diese Möglichkeit aufgrund der Rücklagenstruktur nicht.

Infolge der Änderung des Haushaltsrechtes ist der Bestand der allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage nach Beschluss über den Jahresabschluss 2023 zu entnehmen; ein vorgetragener Jahresfehlbetrag ist in Abzug zu bringen (§ 60 Abs. 3 S. 1, 2 GemHVO). Anschließend ist durch die Stadtvertretung über die Aufteilung auf die allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage zu beschließen. Dabei soll die allgemeine Rücklage mindestens einen Bestand von 20 % der Bilanzsumme des Jahresabschlusses 2022 ausweisen. Erst übersteigende Beträge sollen der Ausgleichsrücklage zugeführt werden (§ 60 Abs. 3 S. 3, 4 GemHVO).

Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses 2022 beträgt 72.760.570,87. Hiervon 20 % ergeben 14.552.114,17 €, welche den Mindestbestand der allgemeinen Rücklage darstellen. Bei einer allgemeinen Rücklage von 4.340.163,74 € und einer Ergebnisrücklage von 0,00 € ergibt sich unter Abzug des vorgetragenen Jahresfehlbetrages von -2.727.380,85 € ein zu verteilender Bestand von 1.612.782,89 €. Dies entspricht einem Anteil von 2,2 % an der Bilanzsumme des Jahresabschlusses 2022 und 2,1 % der Bilanzsumme des Jahresabschlusses 2023. Der Mindestbestand ist nicht erreicht, sodass der gesamte Betrag mit Wirkung zum 01.01.2024 in voller Höhe der allgemeinen Rücklage zuzuführen ist.

 

Ergebnisverwendung 2023

Nach Aufteilung ist über die Ergebnisverwendung des Jahresabschlusses 2023 zu beschließen. Der Jahresüberschuss von 1.698.866,71 € ist dabei der allgemeinen Rücklage oder der Ausgleichsrücklage zuzuhren (§ 26 Abs. 2 GemHVO), wobei die Zielsetzung das Erreichen des Mindestbestandes von 20 % der Bilanzsumme ist (§ 25 Abs. 3 GemHVO). Zudem unter Beachtung, dass durch die Rechtsänderung ein vorgetragener Jahresfehlbetrag von -2.727.380,85 € zu Lasten der allgemeinen Rücklage ausgeglichen wurde, ist der Jahresüberschuss in voller Höhe der allgemeinen Rücklage zuzuführen. Die allgemeine Rücklage würde nach Umbuchung einen Bestand von 3.311.649,60 € ausweisen und einen Anteil von 4,4 % an der Bilanzsumme aus machen.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

 

Hauptausschuss // Vorberatung // § 8a Hauptsatzung

 

Stadtvertretung // Entscheidung // §§ 92 Abs. 2 S. 2 GO, 60 Abs. 3 S. 3 GemHVO


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt:

  1. den Bestand der allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage unter Abzug des vorgetragenen Jahresfehlbetrages zum 31.12.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 in Höhe von 1.612.782,89 € der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
  2. den Jahresüberschuss von 1.698.866,71 € ebenfalls der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Es handelt sich lediglich um eine Umbuchung. Es ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.


Anlage/n:

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