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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2024-271  

Betreff: Erlass einer Hebesatzsatzung
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Goos, Hinnerk
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Westerhorn Vorberatung
21.11.2024 
Sitzung des Finanzausschusses Westerhorn ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Westerhorn Entscheidung
04.12.2024 
Sitzung der Gemeindevertretung Westerhorn ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Ausgangslage:

 

Das Bundesverfassungsgericht hat das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Es hat weiterhin entschieden, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden musste, dieses ist auch erfolgt. Die Anwendung des bisherigen Bewertungsgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Ab dem 1. Januar 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.

Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl. 2019 I S. 1794) enthält u. a. die neuen Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer. Schleswig-Holstein wendet das sogenannte Bundesmodell der Grundstücksbewertung an. Es sieht vor, dass der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet wird, d. h. mit den am 1. Januar 2022 bestehenden Verhältnissen. Hierfür haben die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an das Finanzamt übermittelt. Die Finanzämter haben alle Grundstücke neu bewertet und den Gemeinden daraus berechnete Grundsteuermessbeträge übermittelt.

 

Berechnung der Grundsteuer:

 

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt in drei Schritten:

 

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

 

1) Berechnung des Grundsteuerwerts – wesentliche Faktoren sind der jeweilige Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die u. a. von der sogenannten Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde abhängt (je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist tendenziell die Miete in einer Gemeinde). Weitere Faktoren sind die Grundstücksfläche, Grundstücksart und das Alter des Gebäudes.

 

2) Der neu ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert, das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

  • Für die Grundsteuer A wird mit der Steuermesszahl 0,55 v. T. multipliziert (Grundsteuerwert / 1.000 x 0,55 = Grundsteuermessbetrag).
  • Für die Grundsteuer B wird mit der Steuermesszahl 0,31 v. T. (Wohnbebauung) bzw. 0,34 v. T. (sonstige z. B. unbebaute Grundstücke und Geschäftsgrundstücke) multipliziert (Grundsteuerwert / 1.000 x 0,31 = Grundsteuermessbetrag).

 

3) Mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz wird der Grundsteuermessbetrag eines jeden Grundstückes multipliziert.

 

Anpassung der Hebesätze durch die Gemeinden:

 

Durch die Neubewertung aller Grundstücke ändert sich die Gesamtsumme der Grundstücksmessbeträge in einer Gemeinde. Sie kann mehr oder weniger deutlich über oder unter der bisherigen Summe liegen. Blieben die Hebesätze unverändert, würde das Grundsteueraufkommen der Gemeinde dann sinken oder steigen. Daher ist es unerlässlich, dass die Gemeinde neu über die Hebesätze entscheidet. So kann die Gemeinde dafür sorgen, dass sich insgesamt ihr Grundsteueraufkommen nicht verringert.

 

Die im Beschlussvorschlag aufgeführte Anpassung der Hebesätze gegenüber dem Jahr 2024 ergibt sich ausschließlich aus den gesetzlichen Änderungen und ist daher aufkommensneutral:

 

 

2024

2025

 

Hebesatz

Voraussichtliches Aufkommen

Hebesatz

Voraussichtliches Aufkommen

Grundsteuer A

330

14.468,56

297

9.300

Grundsteuer B

390

199.574,73 €

457

202.800

Gesamt

 

214.061,29 €

 

212.100

 

 

Transparenzregister des Landes

 

Im Zuge der Grundsteuerreform wurde seitens des Landes das politische Ziel ausgegeben, dass das Gesamt-Grundsteuer-Aufkommen jeder Kommune reformbedingt weder steigt noch sinkt (Aufkommensneutralität). Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Hebesatzautonomie der Kommunen bleibt hiervon unberührt.

Zur Information für die Öffentlichkeit und zur Unterstützung der Kommunen bei ihrer Entscheidung für neue Hebesätze hat das Land ein Transparenzregister eingerichtet: Für jede Kommune werden diejenigen Hebesätze ausgewiesen, die zu einer aufkommensneutralen Erhebung der Grundsteuer führen. Für jede Kommune erfolgt eine individuelle Berechnung eines Hebesatzes für die Grundsteuer A (für wirtschaftliche Einheiten -wE- des Vermögens der Land- und Forstwirtschaft -LuF-) und für die Grundsteuer B (für wE des Grundvermögens -GV-).

 

Das Finanzministerium hat die Rahmenbedingungen in dem Landtags-Umdruck 20/3424 aufgezeigt. Zunächst wird das Grundsteueraufkommen der Kommune anhand der bisherigen Messbeträge ermittelt. Danach erfolgt eine Schätzung der bisher fehlenden Festsetzungen im neuen Recht durch das Statistikamt Nord anhand verschiedener Verfahren. Dabei werden laut Finanzministerium statistisch relevante und auffällige Einheiten identifiziert und werden bevorzugt bearbeitet bzw. erneut überprüft.

 

Eingeflossen sind ferner insbesondere folgende Rechtsänderungen:

 

  • Für bestimmte Einheiten wird kein Messbetrag mehr festgesetzt
  • Wohnteile land- und forstwirtschaftlicher Betriebe werden aus der Grundsteuer A herausgetrennt und gesondert in der Grundsteuer B festgesetzt

 

Dadurch kommt es zu einer Verschiebung des betreffenden Messbetragsvolumens von Grundsteuer A zur Grundsteuer B, dieses wurde im Transparenzregister berücksichtigt.

 

Eine unterschiedliche Wertentwicklung in den Kommunen kann gemäß Transparenz-register zu einem teilweise stark veränderten Hebesatz gegenüber dem bisherigen Hebesatz führen, um die angestrebte Aufkommensneutralität sicherzustellen.

 

Das Transparenzregister kann auf der Internetseite des Landes (www.schleswig-hol-stein.de/grundsteuer) eingesehen werden.

 

Auswirkungen der Anpassung auf die einzelnen Grundstücke:

 

Auch wenn die Reform insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet wird (v. a. durch die deutliche Absenkung der Steuermesszahl und die Anpassung der Hebetze), also die Gesamtheit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in der Gemeinde nicht mehr oder weniger Grundsteuer zahlt, werden sich die individuellen Steuerbeträge verändern. Einige werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und angesichts der bisherigen Ungleichbehandlungen aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte unvermeidbar. Änderungen der individuellen Steuerbeträge hätten sich auch bei jeder anderen Ausgestaltung einer Grundsteuerreform ergeben, die die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt.

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Widerspruchs- und Klageverfahren, Aufhebung von Bescheiden

 

Viele Eigentümer haben Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes einlegt. Die Rechtsmittel haben aber gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Gemeinde ist an den Bescheid des Finanzamtes gebunden. Der Bürger muss die Grundsteuer trotz seiner Einwände trotzdem (zunächst) bezahlen.

Die bisherigen Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 auf Basis des alten Rechts erlassen wurden, werden gesetzlich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben (§ 266 Abs. 4 Bewertungsgesetz), einer Einzel-aufhebung bedarf es nicht.

 

Gewerbesteuer

 

Bestandteil einer Hebesatzsatzung ist für gewöhnlich auch die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer, weshalb eine solche im Satzungsentwurf ebenfalls vorgesehen ist. Die Höhe des bisherigen Hebesatzes entspricht der des Jahres 2024.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.

 

Eine Kinder- und Jugendvertretung ist derzeit nicht eingerichtet.

 

 

Zuständigkeiten:

 

Vorberatend zuständig: Finanzausschuss Westerhorn

Entscheidung: Gemeindevertretung Westerhorn

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Gemeinde Westerhorn (Hebesatzsatzung) wird in der vorliegenden Form und Fassung beschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:
 

Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen. 


Anlage/n:

 

Entwurf der Satzung über die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Westerhorn (Hebesatzsatzung)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Hebesatzsatzung Grundsteuerreform 2025 - Westerhorn (421 KB)      

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