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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2024-267  

Betreff: Bildung einer Ausgleichsrücklage mit Wirkung zum 01.01.2024
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:1. Goos, Hinnerk
2. Kühl, Antonia
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Koordinations- und Finanzausschuss - Amt Hörnerkirchen Vorberatung
19.11.2024 
Sitzung des Koordinations- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Amtsausschuss Hörnerkirchen Entscheidung
05.12.2024 
Sitzung des Amtsausschusses Hörnerkirchen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Zum 1. Januar 2024 trat in Schleswig-Holstein eine neue Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in Kraft. Diese sieht hinsichtlich der Rücklagen in den Kommunen vor, dass die bisherige Ergebnisrücklage durch eine neue Ausgleichsrücklage zu ersetzen ist. Die bisherige Allgemeine Rücklage wird mit einer neu festzulegenden Höhe weiterhin fortbestehen.

 

Nach den Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts ist ein Haushalt ausgeglichen, wenn im Ergebnisplan der Gesamtbetrag der Erträge die he des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Sofern die Ergebnispläne des Haushaltsjahres sowie der drei nachfolgenden Haushaltsjahre ausgeglichen sind und der Ergebnisplan beziehungsweise die Ergebnisrechnungen der beiden vorangegangenen Haushaltsjahre ebenfalls ausgeglichen sind, bedarf der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen keiner Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Dies gilt auch für den festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen.

 

Durch die Veränderung der Verordnung hat das Land die Ausgleichsrücklage und damit den sogenannten fiktiven Haushaltsausgleich eingeführt. Hintergrund der Änderung war vor allem die bisher nicht zulässige (planmäßige) Nutzung der bisherigen Rücklagen bei temporären Defiziten sowie die daraus entstehende Genehmigungspflicht von Kreditaufnahmen. Vor allem wurde aber die Diskussion um die Festsetzung der Kreisumlage vorangebracht, da es mehrfach hohe Überschüsse in den Jahresabschlüssen der Kreise gab, und diese Finanzmittel so faktisch und unnötig dem kreisangehörigen Raum entzogen wurden.

 

Nach der Neuregelung gilt der Haushalt auch dann als ausgeglichen, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können (sogenannter „fiktiver“ Haushaltsausgleich). In diesem Fall besteht gegenüber der Aufsichtsbehörde lediglich eine Vorlagepflicht gemäß § 79 Absatz 2 GO. Die Ausgleichsrücklage stellt somit einen Puffer innerhalb des Eigenkapitals dar, um der Gemeinde oder dem Amt eine flexiblere Haushaltswirtschaft zu ermöglichen, ohne gleich ein formalisiertes Haushaltsgenehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen. Damit wird aber auch deutlich, dass es sich nicht um eine dauerhafte Lösung bei strukturellem Defizit handeln kann und soll. Die Nutzung der Ausgleichsrücklage zum Haushaltsausgleich nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO ist zulässig, soweit im Rahmen der Haushaltsplanung ein positiver Finanzmittelbestand zum Ende des Haushaltsjahres ausgewiesen wird. Die Inanspruchnahme ist in der Planung aber nicht verpflichtend.

 

Gem. § 60 (3) GemHVO wird der Bestand der allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage nach Beschluss gemäß § 92 Absatz 3 Satz 2 GemHVO über den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2023 entnommen. Der Amtsausschuss beschließt über die Aufteilung des entsprechenden Bilanzwertes auf allgemeine cklage und Ausgleichsrücklage mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Die allgemeine Rücklage soll einen Bestand in Höhe von mindestens 20 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses

2022 (13.254.854,68) des Amtes aufweisen. Übersteigende Beträge sollen so angesetzt werden, dass die Ausgleichsrücklage mindestens 15 Prozent der allgemeinen Rücklage ausweist.

 

Aufgrund dieser Regelung ergibt sich bei der Aufteilung des Eigenkapitals ein Spielraum zwischen der Mindestausstattung und der rechnerischen Maximalausstattung der Allgemeinencklage.

 

Eigenkapital zum 31.12.2023:

 

Eigenkapitalpositionen

31.12.2023

Jahresabschluss § 91 GO

Allgemeine Rücklage

               2.657.179,59 €

Sonderrücklage

                                    -  

Ergebnisrücklage

                  876.431,64 €

Vorgetragener Jahresfehlbetrag

                                    -  

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

                  653.643,69 €

 

Bilanzsumme

      13.952.897,13 €

 

Relation allg. Rücklage
Bilanzsumme

19,0%

Relation Ergebnisrücklage zu allg. Rücklage

33,0%

 

Eigenkapital zum 01.01.2024 - Minimale Allg. Rücklage:

 

Eigenkapitalpositionen

01.01.2024

minimale Allg. Rücklage

Allgemeine Rücklage

               2.650.970,94 €

Sonderrücklage

                                    -  

Ausgleichsrücklage

                  882.640,29 €

Vorgetragener Jahresfehlbetrag

                                    -  

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

                  653.643,69 €

 

Bilanzsumme

      13.952.897,13 €

 

Relation allg. Rücklage
Bilanzsumme (Basis JA 2022)

20,0%

Relation allg. Rücklage
Bilanzsumme (Basis JA 2023)

19,0%

Relation Ausgleichsrücklage zu allg.cklage

33,3%

 

 

Eigenkapital zum 01.01.2024 - Maximale Allg. Rücklage:

 

Eigenkapitalpositionen

01.01.2024

maximale Allg. Rücklage

Allgemeine Rücklage

               3.072.705,42 €

Sonderrücklage

                                    -  

Ausgleichsrücklage

                  460.905,81 €

Vorgetragener Jahresfehlbetrag

                                    -  

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

                  653.643,69 €

 

Bilanzsumme

      13.952.897,13 €

 

Relation allg. Rücklage
Bilanzsumme (Basis JA 2022)

23,2%

Relation allg. Rücklage
Bilanzsumme (Basis JA 2023)

22,0%

Relation Ausgleichsrücklage zu allg. Rücklage

15,0%

 

Bei der Festlegung der Höhe spielen insbesondere vier Aspekte eine Rolle:

 

Die größere Flexibilität mit einer (möglichst hohen) Ausgleichsrücklage

Die Pflicht zur Kreditgenehmigung

Die Abfederung der Umlagen bei umlagefinanzierten Haushalten (Amt und Kreis)

Die Vorrausetzungen für eine mögliche Gewährung von Fehlbedarfszuweisungen und ggf. Sonderbedarfszuweisungen bei den Gemeinden

 

Die drei ersten Punkte sprechen eher für eine höhere Ausgleichsrücklage, der letzte lediglich bei Gemeindehaushalten ggf. für eine geringere. Dies macht deutlich, dass bei der Entscheidung grundsätzlich durchaus finanzpolitische Aspekte eine Rolle spielen. Einen entsprechenden Entscheidungsspielraum gab es aber auch bereits vor 2024 in der Frage, wie Jahresüberschüsse auf die Allgemeine Rücklage und die Ergebnisrücklage aufgeteilt werden. Auch hier hat sich der Amtsausschuss stets für eine maximale Auffüllung der Ergebnisrücklage entschieden. Darüber hinaus ist der Spielraum im Haushalt des Amtes im Vergleich zu den Gemeindehaushalten aufgrund der relativ hohen Bilanzsumme und der daraus resultierenden Mindesthöhe der Allgemeinen Rücklage wesentlich geringer, als es bei den Gemeindehaushalten der Fall ist. Sobald der Neubau der Kindertagesstätte und der Feuerwehr in der Bilanz des Amtes aktiviert ist, lässt sich aufgrund der weiter steigenden Bilanzsumme die Mindesthöhe der Allgemeinen Rücklage für die Inanspruchnahme des fiktiven Haushaltsausgleichs ohnehin kaum bis gar nicht mehr erreichen.

 

Da es sich bei den Rücklagen des Amtshaushaltes um Vermögenswerte der Gemeinden handelt, schlägt die Verwaltung dem Amtsausschuss die Festlegung einer minimalen Allgemeinen Rücklage und einer daraus resultierenden größtmöglichen Ausgleichsrücklage vor. So besteht auf Seiten des Amtes weiterhin die Möglichkeit, überschüssige Liquidität zu Gunsten von künftigen Investitionen einzusetzen, auf der anderen Seite aber auch die Möglichkeit der maximalen Rückführung von zu hoch erhobenen Umlagen zu Gunsten der Gemeinden. Mittel der Allgemeinen Rücklage können hingegen erst verwendet werden, wenn die Ausgleichsrücklage aufgebracht ist und ein Fehlbetrag für fünf Jahre vorgetragen wurde.

 

Im Anschluss ist der Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses für den Jahresabschluss zum 31.12.2023 zu fassen. Gem. § 26 (2) i.V.m. § 25 (3) GemHVO ist dabei leidglich zu berücksichtigen, dass die Allgemeine Rücklage bei Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage 20 % der Bilanzsumme aufweisen muss. Insofern schlägt die Verwaltung vor, die Allgemeinen Rücklage mit einem Anteil von 139.608,49 € auf 20 % aufzufüllen. Der verbleibende Anteil in Höhe von 514.035,20 € soll der Ausgleichsrücklage zugeführt werden.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.

 

Eine Kinder- und Jugendvertretung ist derzeit nicht eingerichtet.

 

Zuständigkeiten:

 

Vorberatung: Koordinations- und Finanzausschuss des Amtes Hörnerkirchen

 

Entscheidung: Amtsausschuss Hörnerkirchen


Beschlussvorschlag:

 

Das Amt rnerkirchen bildet mit Wirkung zum 01.01.2024 aus der bisherigen Allgemeinen Rücklage in Höhe von 2.657.179,59 € (Stand: 31.12.2023) und der Ergebnisrücklage in Höhe von 876.431,64 € (Stand: 31.12.2023) folgende neue Rücklagen:

 

1. die Allgemeine Rücklage in Höhe von 2.650.970,94 €,
 

2. die Ausgleichsrücklage in Höhe von 882.640,29.

 

 

Der Jahresüberschuss 2023 in Höhe von 653.643,69 € wird gem. § 26 (2) GemHVO mit einem Anteil von 139.608,49 € der Allgemeinen Rücklage und mit einem Anteil von 514.035,20 € der neuen Ausgleichsrücklage zugeführt. Der Anteil der Allgemeinen Rücklage (2.790.579,43 €) beläuft sich damit auf 20 % der Bilanzsumme (13.952.897,13 €) des Jahresabschlusses 2023.


Finanzielle Auswirkungen:
 

Ergeben sich aus der Vorlage. 


Anlage/n:

 

Keine.

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