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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2024-266  

Betreff: Bildung einer Ausgleichsrücklage mit Wirkung zum 01.01.2024
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:1. Goos, Hinnerk
2. Kühl, Antonia
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Westerhorn Vorberatung
21.11.2024 
Sitzung des Finanzausschusses Westerhorn ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Westerhorn Entscheidung
04.12.2024 
Sitzung der Gemeindevertretung Westerhorn ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Zum 1. Januar 2024 trat in Schleswig-Holstein eine neue Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in Kraft. Diese sieht hinsichtlich der Rücklagen in den Kommunen vor, dass die bisherige Ergebnisrücklage durch eine neue Ausgleichsrücklage zu ersetzen ist. Die bisherige Allgemeine Rücklage wird, mit einer neu festzulegenden Höhe, weiterhin fortbestehen.

 

Nach den Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts ist der Haushalt einer Kommune ausgeglichen, wenn im Ergebnisplan der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Sofern die Ergebnispläne des Haushaltsjahres sowie der drei nachfolgenden Haushaltsjahre ausgeglichen sind und der Ergebnisplan beziehungsweise die Ergebnisrechnungen der beiden vorangegangenen Haushaltsjahre ebenfalls ausgeglichen sind, bedarf der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen keiner Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Dies gilt auch für den festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen.

 

Durch die Veränderung der Verordnung hat das Land die Ausgleichsrücklage und damit den sogenannten fiktiven Haushaltsausgleich eingeführt. Hintergrund der Änderung war vor allem die bisher nicht zulässige (planmäßige) Nutzung der bisherigen Rücklagen bei temporären Defiziten sowie die daraus entstehende Genehmigungspflicht von Kreditaufnahmen. Vor allem wurde aber die Diskussion um die Festsetzung der Kreisumlage vorangebracht, da es mehrfach hohe Überschüsse in den Jahresabschlüssen der Kreise gab, und diese Finanzmittel so faktisch und unnötig dem kreisangehörigen Raum entzogen wurden.

 

Nach der Neuregelung gilt der Haushalt einer Kommune auch dann als ausgeglichen, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können (sogenannter „fiktiver“ Haushaltsausgleich). In diesem Fall besteht gegenüber der Aufsichtsbehörde lediglich eine Vorlagepflicht gemäß § 79 Absatz 2 GO. Die Ausgleichsrücklage stellt somit einen Puffer innerhalb des Eigenkapitals dar, um der Gemeinde eine flexiblere Haushaltswirtschaft zu ermöglichen, ohne gleich in ein formalisiertes Haushaltsgenehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen. Damit wird aber auch deutlich, dass es sich nicht um eine dauerhafte Lösung bei strukturellem Defizit handeln kann und soll. Die Nutzung der Ausgleichsrücklage zum Haushaltsausgleich nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO ist zulässig, soweit im Rahmen der Haushaltsplanung ein positiver Finanzmittelbestand zum Ende des Haushaltsjahres ausgewiesen wird. Die Inanspruchnahme ist in der Planung aber nicht verpflichtend.

 

Gem. § 60 (3) GemHVO wird der Bestand der allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage nach Beschluss gemäß § 92 Absatz 3 Satz 2 GemHVO über den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2023 entnommen. Die Gemeindevertretung beschließt über die Aufteilung des entsprechenden Bilanzwertes auf allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Die allgemeine Rücklage soll einen Bestand in Höhe von mindestens 20 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses

2022 (8.845.463,51) der Gemeinde aufweisen. Übersteigende Beträge sollen so angesetzt werden, dass die Ausgleichsrücklage mindestens 15 Prozent der allgemeinen Rücklage ausweist.

 

Aufgrund dieser Regelung ergibt sich bei der Aufteilung des Eigenkapitals ein Spielraum zwischen der Mindestausstattung und der rechnerischen Maximalausstattung der Allgemeinen Rücklage.

 

Eigenkapital zum 31.12.2023:

 

Eigenkapitalpositionen

31.12.2023

Jahresabschluss § 91 GO

Allgemeine Rücklage

             3.667.344,24 €

Sonderrücklage

                                 -  

Ergebnisrücklage

             1.648.788,95 €

Vorgetragener Jahresfehlbetrag

                                 -  

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

-               223.919,14 €

 

Bilanzsumme

        8.786.234,42 €

 

Relation allg. Rücklage
Bilanzsumme

41,7%

Relation Ergebnisrücklage zu allg. Rücklage

45,0%

 

Eigenkapital zum 01.01.2024 - Minimale Allg. cklage:

 

Eigenkapitalpositionen

01.01.2024

minimale Allg. Rücklage

Allgemeine Rücklage

             1.769.092,71 €

Sonderrücklage

                                 -  

Ausgleichsrücklage

             3.547.040,48 €

Vorgetragener Jahresfehlbetrag

                                 -  

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

-               223.919,14 €

 

Bilanzsumme

        8.786.234,42 €

 

Relation allg. Rücklage
Bilanzsumme (Basis JA 2022)

20,0%

Relation allg. Rücklage
Bilanzsumme (Basis JA 2023)

20,1%

Relation Ausgleichsrücklage zu allg. Rücklage

200,5%

 

 

 

Eigenkapital zum 01.01.2024 - Maximale Allg. Rücklage:

 

Eigenkapitalpositionen

01.01.2024

maximale Allg. Rücklage

Allgemeine Rücklage

             4.622.724,52 €

Sonderrücklage

                                 -  

Ausgleichsrücklage

                693.408,67 €

Vorgetragener Jahresfehlbetrag

                                 -  

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

-               223.919,14 €

 

Bilanzsumme

        8.786.234,42 €

 

Relation allg. Rücklage
Bilanzsumme (Basis JA 2022)

52,3%

Relation allg. Rücklage
Bilanzsumme (Basis JA 2023)

52,6%

Relation Ausgleichsrücklage zu allg.cklage

15,0%

 

Bei der Festlegung der Höhe spielen insbesondere vier Aspekte eine Rolle:

 

Die größere Flexibilität mit einer (möglichst hohen) Ausgleichsrücklage

Die Pflicht zur Kreditgenehmigung

Die Abfederung der Umlagen bei umlagefinanzierten Haushalten (Amt und Kreis)

Die Vorrausetzungen für eine mögliche Gewährung von Fehlbedarfszuweisungen und ggf. Sonderbedarfszuweisungen

 

Die drei ersten Punkte sprechen eher für eine höhere Ausgleichsrücklage, der letzte ggf. für eine geringere. Dies macht deutlich, dass bei der Entscheidung durchaus finanzpolitische Aspekte eine Rolle spielen. Einen entsprechenden Entscheidungsspielraum hatten die Gemeinden aber auch bereits vor 2024 in der Frage, wie Jahresüberschüsse auf die Allgemeine Rücklage und die Ergebnisrücklage aufgeteilt werden.

 

Um für den umlagefinanzierten Haushalt des Amtes Hörnerkirchen größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten wird die Verwaltung dem Amtsausschuss die Festlegung einer minimalen Allgemeinen Rücklage und dadurch einer größtmöglichen Ausgleichsrücklage empfehlen. So besteht auf seitens des Amtes weiterhin die Möglichkeit, überschüssige Liquidität zu Gunsten von künftigen Investitionen einzusetzen. Auf der anderen Seite aber auch die maximale Flexibilität für eine mögliche Rückführung von zu hoch erhobenen Umlagen zu Gunsten der Gemeinden. Die Beschlussfassung hierüber trifft der Amtsausschuss in der Sitzung, in der der Jahresabschluss 2023 beraten und beschlossen wird.

 

r die Gemeindehaushalte könnte vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Argumente eine andere Aufteilung favorisiert werden. Um weiterhin möglichst flexibel bei der Überbrückung von temporären Defiziten reagieren zu können, sollten Gemeinde eine möglichst hohe Ausgleichsrücklage anstreben. Das Argument zur Beantragung möglicher Fehlbedarfs- und ggf. Sonderbedarfszuweisungen spricht hingegen für eine eher niedrig ausgestaltete Ausgleichsrücklage, da diese aufgebraucht sein muss, bevor solche Zuweisungen beantragt werden können. Diesem Argument ist allerdings zu begegnen, dass Gemeinden das Ziel verfolgen sollten, ihre Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu decken. Darüber hinaus werden Gemeinden im Rahmen der Beantragung solcher Zuweisungen auch relativ enge haushaltsrechtliche Vorgaben auferlegt, die die haushaltspolitische Selbstverwaltung entsprechend einschränkt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Gemeinden in der Vergangenheit die Ergebnisrücklage stets bis zur maximal zulässigen Höhe aufgefüllt haben, um auf temporäre Defizite flexibel reagieren zu können.

 

Vor dem Hintergrund der aufgeführten Argumente überwiegen aus Sicht der Verwaltung die Vorteile für die Wahl einer möglichst niedrigen Allgemeinen Rücklage und einer daraus resultierenden hohen Ausgleichsrücklage. Um dem Aspekt möglicher Fehlbedarfs- und Sonderbedarfszuweisung dennoch ein Stück weit Rechnung zu tragen, könnten die Gemeinden eine Aufteilung wählen, bei der die Allgemeine Rücklage nicht der Mindestforderung von 20 %, sondern beispielsweise 25 % der Bilanzsumme zum 31.12.2022 entspricht. 25% der Bilanzsumme wäre ein Wert, der den Argumenten für eine hohe Ausgleichsrücklage nach wie vor gerecht wird, aber auch das Argument möglicher Fehlbedarfs- und Sonderbedarfszuweisungen nicht außer Acht lässt. Darüber hinaus bieten 25 % einen gewissen Puffer für den Fall einer wachsenden Bilanzsumme durch eine kreditfinanzierte Sanierung der Feuerwehrwache, bei der die Mindestanforderungen für die Ausstattung der Allgemeinen Rücklage für den fiktiven Haushaltsausgleich ebenfalls entsprechend steigen würde.

 

r die Gemeinde Westerhornnnte die Aufteilung der Eigenkapitalpositionen nach eigener Festlegung daher auch wie folgt aussehen:

 

Eigenkapitalpositionen

01.01.2024

eigene Festlegung

Allgemeine Rücklage

               2.211.365,88 €

Sonderrücklage

                                    -  

Ausgleichsrücklage

               3.104.767,31 €

Vorgetragener Jahresfehlbetrag

                                    -  

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

-                 223.919,14 €

 

Bilanzsumme

        8.786.234,42 €

 

Relation allg. Rücklage
Bilanzsumme (Basis JA 2022)

25,0%

Relation allg. Rücklage
Bilanzsumme (Basis JA 2023)

25,2%

Relation Ausgleichsrücklage zu allg. Rücklage

140,4%

 

Nach dem Beschluss über die Aufteilung der Eigenkapitalposition, ist über die Verwendung des Jahresergebnisses 2023 zu beschließen.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Vorberatung: Finanzausschuss Westerhorn

 

Entscheidung: Gemeindevertretung Westerhorn   


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeinde Westerhorn bildet mit Wirkung vom 01.01.2024 aus der bisherigen Allgemeinen Rücklage in Höhe von 3.667.344,24 € (Stand: 31.12.2023) und der Ergebnisrücklage in Höhe von 1.648.788,95 € (Stand: 31.12.2023) folgende neue Rücklagen:

 

Variante 1 - Minimale Allgemeine Rücklage:

 

1. die Allgemeine Rücklage in Höhe von 1.769.092,71 €,

2. die Ausgleichsrücklage in Höhe von 3.547.040,48 €.

 

Oder Variante 2 - Eigene Festlegung:

 

1. die Allgemeine Rücklage in Höhe von 2.211.365,88 €,

2. die Ausgleichsrücklage in Höhe von 3.104.767,31 €.

 

Der Jahresfehlbetrag 2023 in Höhe von -223.919,14 € wird gem. § 26 (1) GemHVO durch die Ausgleichsrücklage gedeckt.

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Ergeben sich aus der Vorlage


Anlage/n:

 

Keine.

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