Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2024-257
|
|
Sachverhalt:
Die Verwaltungsgebühren wurden in ihrer Höhe seit 2019 nicht mehr angepasst. Das Gemeindeprüfungsamt empfiehlt im Rahmen der Prüfung der Fehlbetragszuweisungsanträge eine stetige Aktualisierung. Bei der letzten Änderung im Jahr 2019 wurden einzelne Gebühren nicht geändert, dort ist seit 2015 keine Anpassung mehr erfolgt.
Der Anpassung zu Grunde gelegt wurde die Veränderung des sog. „Verbraucherpreisindex“, der die Inflationsrate wiedergibt, seit dem Inkrafttreten der letzten Änderung zum 01.07.2019 bis Mai 2024. Diese Veränderung beträgt 18,9 % (Quelle: www.destatis.de). Aus Handhabungsgründen und zur Vermeidung von schnellem erneutem Handlungsbedarf erfolgte eine Aufrundung.
Eine weitere Änderung ist die Umstellung bei den Personalkostensätzen. Für die Kalkulation der Stundensätze des Bauhofes werden bereits die Personalkostensätze der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) verwendet.
Für die bisherige Ermittlung von Stundensätzen nach der Gebührensatzung wird analog der Stundensatz verwendet, der in der Gebührenordnung des Landes steht und für danach abgerechnete Zeitaufwände benutzt werden. Die verwendeten Werte sind in der Dimension sehr eng verwandt, aber in der Rasterung gröber. Während die Personalkostenberechnung der KGSt für jede Entgelt- und Besoldungsgruppe einen Wert ausgibt, sind es nach bisheriger Festlegung nur vier.
Dies kann unter Umständen zu einer unterschiedlichen Betrachtung und Abrechnung der gleichen Sachverhalte führen: Gegenüber den vertraglichen Inanspruchnahmen von Leistungen des Bauhofes, z.B. dem Amt Hörnerkirchen, werden die Stundensätze der Kalkulation mit den KGST Werten angewendet, bei derselben Tätigkeit des Bauhofes z.B. bei Behebung eines fremdverschuldeten Schadensfalles den nach der Gebührenordnung des Landes.
Durch die Änderung für die Stundensätze nach der KGST, würde es dann zu keinen Abweichungen für den gleichen Sachverhalt mehr kommen.
Verändert wurde zudem die Taktung der zeitgebundenen Gebühren auf ½ Stunde.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen. Eine Beteiligung erfolgt über das Kinder - und Jugendforum.
Zuständigkeiten:
Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:
Hauptausschuss // Vorberatung // § 8a Hauptsatzung und § 2a Zuständigkeitsordnung
Stadtvertretung // Entscheidung // § 28 GO Vorbehaltene Aufgabe der Stadtvertretung
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die Satzung zur Neufassung der Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren nebst Gebührentabelle lt. Anlage, ggf. unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen, zum 01.11.2024.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Erhöhung der Verwaltungsgebühren passt die Stadt ihre Einnahmen der Inflation seit der letzten Änderung an. Direkte finanzielle Auswirkungen lassen sich nicht genau ermitteln, da diese von der Nachfrage der Bürgerinnen und Bürger abhängt.
Anlage/n:
Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung
Gebührentabelle
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | Synaptische Gegenüberstellung zur Neufassung der Satzung über Verwaltungsgebühren (729 KB) | |||
![]() |
2 | Gebührentabelle nach Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung (406 KB) |
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76