Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2024-245
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Sachverhalt:
Gebührensatzungen haben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) eine Wirkungszeit von 20 Jahren. Da die städtische Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Barmstedt bereits seit 2011 in Kraft ist, wird der Beschluss einer Neufassung empfohlen. Die Neufassung bleibt inhaltlich identisch mit der aktuellen Fassung. Als Änderung wird lediglich die Einführung einer Sondernutzungsgebühr bei Flächennutzung für Veranstaltungen vorgeschlagen. Die dafür notwendigen Ergänzungen sind in der Neufassung in rot aufgeführt.
Während vor wenigen Jahren die örtlichen Veranstaltungen überwiegend durch die Stadt oder Barmstedter Vereine organisiert wurden, fragen heute auch gewerbliche Veranstalter nach Nutzungsmöglichkeiten von öffentlichen Flächen. Derzeit werden für diese Nutzungen dann überwiegend individuelle Mieten vereinbart. Das Mietentgelt unterliegt der Umsatzbesteuerung. Um in ähnlichen Fällen zu gleichen Ergebnissen kommen zu können, bedarf es einer einheitlichen Berechnungsgrundlage der Entgelte (Gleichbehandlungsgrundsatz). Für die Erhebung der Entgelte bieten sich Sondernutzungsgebühren an, da diese öffentlich-rechtliche Forderungen darstellen, die sich in letzter Konsequenz auch durch die Verwaltung erfolgsversprechend vollstrecken lassen. Hierfür ist die Einführung eines neuen Gebührentatbestandes „Flächennutzung für Veranstaltungen“ erforderlich.
Im Stadtgebiet gibt es mehrere sehr unterschiedliche Flächen, die für Veranstaltungen genutzt werden (Schlossinsel, Seepark, Marktplatz, Innenstadtstraßen etc.). Auch der Umfang der Flächenbelegung ist individuell. Die Gebührenhöhe sollte sich daher nicht aus einer Nutzungspauschale, sondern, wie bereits bei den Sondernutzungsgebühren üblich, aus einem Quadratmeterpreis ergeben.
Die Höhe der Gebühren sollte in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus der Nutzung der Fläche erwachsenen Vorteil stehen. Berücksichtigt werden sollte, dass für eine wirtschaftlich erfolgreiche Veranstaltung weitere teilweise erhebliche Kosten durch den Veranstalter aufgewendet werden müssen. Hoch angesetzte Entgelte haben einen Abschreckungseffekt, sodass Veranstaltungsideen in Barmstedt nicht umgesetzt werden.
Die Verwaltung hat aufgrund der Vorgaben aus dem Kommunalabgabengesetz (KAG), eine Überschlägige Berechnung der erforderlichen Gebührenhöhe ermittelt, sofern eine Kostendeckung aller gebührenfähigen Ausgaben angestrebt werden würde. Die Gebühr würde dann zwischen 0,80 € und 2,14 € pro Quadratmeter betragen müssen. Um hier, wie oben beschrieben, keinen „Erdrückungseffekt“ zu erzielen, schlägt die Verwaltung einen deutlich geringeren Quadratmeterpreis vor. Die Verwaltung empfiehlt eine Gebührenhöhe von 0,05 € pro Quadratmeter für die Nutzungen.
Die bereits bestehende Gebühr für die Nutzung der Schlossinsel soll unverändert beibehalten werden. Der Gebührensatz berücksichtig den wirtschaftlichen Vorteil aufgrund des besonderen Ambientes, der sich durch eine Sondernutzung ergibt.
Gemäß § 3 Absatz 2 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straße kann bereits eine Befreiung von der Sondernutzungsgebühr gewährt werden, wenn an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigem Zweck (§ 52 Abgabenordnung - AO) dient. Von dieser Möglichkeit wurde in der Vergangenheit und wird auch in Zukunft bei gemeinnützigen Veranstaltungen Gebrauch gemacht werden.
Leistungen der Verwaltung oder des Bauhofes, die in einer direkten Beziehung zu der Veranstaltung stehen, können und werden anderweitig abgerechnet (z.B. Verwaltungsgebühren für Genehmigungen).
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:
Hauptausschuss // Vorberatung // § 8a Hauptsatzung und § 2a Zuständigkeitsordnung
Stadtvertretung // Entscheidung // § 28 GO Vorbehaltende Aufgaben der Stadtvertretung
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die vorliegende Neufassung der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Barmstedt (Kreis Pinneberg).
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Einführung eines neuen Tatbestandes für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren verbessert die Stadt ihre Einnahmemöglichkeiten. Direkte finanzielle Auswirkungen lassen sich nicht genau ermitteln, da diese von den Nutzungsanfragen / Veranstaltungsdurchführungen von nicht-gemeinnützigen Veranstaltungen durch externe Veranstalter abhängig ist.
Anlage/n:
- Neufassung - Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Barmstedt (Kreis Pinneberg)
- Berechnung Gebührenhöhe + Flächengrößen Innenstadt / See
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76