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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2024-243  

Betreff: Einführung einer Zweitwohnungssteuer
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Maier, Wolfgang
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
24.09.2024 
Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
08.10.2024 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Der Konsolidierungserlass des Landes Schleswig Holstein fordert von den sog. „Fehlbetragskommunen“, zu denen die Stadt Barmstedt wegen vergangener und geplanter Haushaltsdefizite gehört, eine regelmäßige Prüfung, ob eine sog. Zweitwohnungssteuer“ einzuführen ist.

 

Die Zweitwohnungssteuer stellt das Innehaben einer einwohnerrechtlich gemeldeten Zweitwohnung als Steuertatbestand dar. Zuletzt (Stand 03/2024) waren 190 Personen mit Zweitwohnsitz in Barmstedt gemeldet, diese gelten damit als mögliche Zweitwohnungssteuerpflichtige.

 

Erfahrungsgemäß sind darunter eine nennenswerte Anzahl an Studenten oder Personen, die sich ohne den Partner zur Berufsausübung am Ort befinden. Diese würden nach gängigen Steuermodellen nicht zu dieser Steuer herangezogen.

 

Steuerpflichtig sind in der Regel die Personen, die aus z.B. touristischen Gründen am jeweiligen Ort eine Zweitwohnung nutzen.

 

Der Anteil der touristischen oder sonstigen Zweitwohnungsinhabern kann ohne nähere Prüfung nur geschätzt werden. Eine auf dieser Basis durchgeführte Wirtschaftlichkeitsberechnung ergab, dass sich der Aufwand zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer in einem engen Bereich um die Wirtschaftschaftlichkeitsgrenze bewegen wird.

 

Um eine genaue Prüfung durchzuführen, ist ein Beschluss der Stadtvertretung mit dem Inhalt, eine Zweitwohnungssteuer bei gegebener Wirtschaftlichkeit einzuführen, nötig.

 

Erfahrungsgemäß zeigen sich bei solchen Prüfungen auch eine Anzahl an gemeldeten Zweitwohnungsinhabern, die vermeintlich aus beruflichen Gründen am Ort wohnhaft sind, jedoch in Wirklichkeit hier schon den Lebensmittelpunkt haben, jedoch aber nicht mehr am angegebenen Hauptwohnsitz. Die Grundlage der Meldung mit Zweitwohnsitz ist damit nicht oder nicht mehr gegeben. Würden sich diese Personen den tatsächlichen Verhältnissen folgend mit Erstwohnsitz anmelden, erhielte die Stadt Barmstedt für sie Einkommensteueranteile und mehr Schlüsselzuweisung.

 

Diese zusätzlichen Erträge sind in der Regel deutlich höher als zu erwartende Zweitwohnungssteuern. Die Erfahrung in anderen Gemeinden hat gezeigt, dass sich diese Personen dann oft ordnungsgemäß einwohnerrechtlich anmelden, was dann auch oft zu einer Verbesserung der Ertragslage führt.

 

Sofern die Prüfung eine Wirtschaftlichkeit einer möglichen Zweitwohnungssteuer ergibt und wird diese dann nicht erhoben, so führt dies dann zu einer Kürzung eines evtl. anerkennungsfähigen Fehlbetrags, der insofern als vermeidbar eingestuft würde.

 

Rechtsgrundlage einer vorbereitenden Prüfung ist § 25 i.V.m. § 21 Bundesmeldegesetz.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.

Eine Beteiligung erfolgt über das Kinder- und Jugendforum (Jugendzentrum).

 

Zuständigkeiten:

 

Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

 

Hauptausschuss // Vorberatung

 

Stadtvertretung // Entscheidung


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung Barmstedt beschließt die Einführung einer Zweiwohnungsteuer, sofern sich nach Durchführung einer Prüfung der einwohnerrechtlichen Meldesituation der mit Zweitwohnng gemeldeten Personen eine Wirtschaftlichkeit ergibt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Die Einführung einer Zweitwohnungssteuer kann die Ertragslage der Stadt Barmstedt verbessern.

 

 


Anlage/n:

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