Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2024-237
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Sachverhalt:
Gemäß § 18 Absatz 1 Amtsordnung i.V.m. 82 Absatz 1 Gemeindeordnung und § 4 der Haushaltssatzung hat der Amtsvorsteher mindestens halbjährlich dem Amtsausschuss über die bereits genehmigten Haushaltsüberschreitungen zu berichten.
Im Laufe des Haushaltsjahres 2024 sind in der Zeit vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 die in der Anlage tabellarisch aufgelisteten Haushaltsüberschreitungen eingetreten:
Ergebnisrechnung (5er Konten) | Betrag in €uro |
Mehraufwendungen insgesamt |
3.103,87 € |
davon sind gem. § 4 der Haushaltssatzung bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € als vorab genehmigt anzusehen: |
3.103,87 € |
damit sind noch genehmigungspflichtig: | 0,00 € |
Finanzrechnung (7er Konten) | Betrag in €uro |
Mehrauszahlungen insgesamt |
3.203.011,87 € |
davon sind gem. § 4 der Haushaltssatzung bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € als vorab genehmigt anzusehen: |
3.011,87 € |
davon sind Mehraufwendungen durch zuständige Beschlussorgane entschieden worden: |
3.200.000,00 € |
damit sind noch genehmigungspflichtig: | 0,00 € |
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Amtsausschuss / / Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die in der ersten Jahreshälfte des Haushaltsjahres 2024 (Stichtag 30.06.2024) zu verzeichnenden Haushaltsüberschreitungen gemäß § 82 GO i.V.m. § 4 der Haushaltssatzung werden zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 82 Absatz 1 Gemeindeordnung nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Unabweisbar sind Aufwendungen und Auszahlungen auch dann, wenn ein Aufschub der Aufwendungen und Auszahlungen besonders unwirtschaftlich wäre. Sie dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. Bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Zustimmung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen erteilen; sie oder er kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung übertragen.
Anlage/n:
Haushaltsüberschreitungen 2024 - erstes Halbjahr (30.06.2024)
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Liste Haushaltsueberschreitungen 2024 Amt (386 KB) |
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