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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2024-226  

Betreff: Verwendung eines Gewinnes bei gleichzeitigem Defizit im städtischen Haushalt
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Maier, Wolfgang
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Werkausschuss Barmstedt Kenntnisnahme
26.06.2024 
Sitzung des Werkausschusses Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Diese Information betrifft zunächst den für das Haushaltsjahr 2023 geltenden Haushaltskonsolidierungserlass sowie die zugehörigen Hinweise und sollte bei einer Entscheidungsfindung für eine Ergebnisverwendung der Stadtwerke bzw. der Stadtwerke Xtra GmbH einbezogen werden.

 

In Punkt 4.13 in der Hinweisliste wird folgende Erwartung ausgesprochen:

 

"Bei Eigenbetrieben wird eine Gewinnabführung an die Kommune in Höhe von mindestens 50 % erwartet; entsprechende Anwendung bei allen weiteren ausgegliederten Einheiten."

 

Zur Einordnung: Sofern eine Kommune - und dazu zählt die Stadt Barmstedt häufig - einen Antrag auf Gewährung einer Fehlbetragzuweisung beim Land stellt, weil diese ein strukturelles Defizit aufweist, sind die Regeln dieser Hinweisliste zu beachten. Erfolgt das nicht, dann werden die dadurch verloren gehenden Beträge dem Fehlbetrag lt. Jahresabschluss der Stadt als "vermeidbar" zugerechnet, also der anerkennungsfähige Fehlbetrag reduziert, es erfolgt eine entsprechend geringere Zuweisung.

 

Im Klartext bedeutet das: Es wird erwartet, dass die Stadtvertretung einen Gewinn der Stadtwerke (und auch der Ableger) wenigstens zur Hälfte der Stadt zur Verfügung stellt, jedenfalls dann, wenn die "Mutter" der Stadtwerke im betreffenden Jahr mit einem defizitären Ergebnis abschließt.

 

Diese Erwartungshaltung muss den Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern im Werkausschuss, der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Barmstedt Xtra GmbH sowie in der Stadtvertretung bekannt sein bei der Entscheidung über die Verwendung eines evtl. Unternehmensgewinnes. Die Information an die beiden anderen Gremien erfolgt über das Protokoll bzw. die Deckungsgleichheit der Personen.

 

Nach Lesart der Stadtverwaltung könnte die Formulierung ".... wird erwartet" auch in Einzelfällen eine Abweichung zulassen, bei einer entsprechend fundiert begründbaren Unternehmeslage. In einem solchen Falle ist es nach Ansicht der Stadtverwaltung ratsam, das zu dokumentieren. Mit der Aufnahme in den Kriterienkatalog der Haushaltskonsolidierung wird jedoch eine sehr starke Richtungsweisung gegeben, jedenfalls dann, wenn man diese Zuweisungen ohne erwartbare Kürzung bekommen will.

 

Die Regelung wurde für das Jahr 2023 in den Kriterienkatalog aufgenommen. Das Jahresergebnis der Stadt Barmstedt für 2023 steht noch nicht fest. Erfahrungsgemäß verbleibt eine solche Regelung in der Hinweisliste für die Haushaltskonsolidierung.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

 

Zuständigkeiten:

 

Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge: Werkausschuss zur Kenntnisnahme

 

 


Anlage/n:

Haushaltskonsoldierungserlass 2023

Hinweisliste zum Haushaltskonsolidierungserlass 2023

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Haushaltskonsolidierungserlass Hinweise (214 KB)      
Anlage 2 2 Haushaltskonsolidierungserlass 2023 (103 KB)      

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