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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2024-146  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 7 "Wohngebiet südlich Seestraße" der Gemeinde Bokel für das Gebiet südlich der "Seestraße" und der "Neel-Greve-Straße", westlich des Bokeler Sees und östlich des "Fasanenweges"; hier: Aufhebungsbeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Brockhoff, Luca
Federführend:FB 400 Bauen und Umwelt   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Bokel Entscheidung
24.04.2024 
Sitzung der Gemeindevertretung Bokel ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Der Bundesgesetzgeber hat mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) für Bebauungspläne im Innenbereich Erleichterungen zum Zwecke der Innenentwicklung und Schonung von Außenbereichsflächen geschaffen. Danach kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, es bedarf keines Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft und der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der Berichtigung lediglich redaktionell angepasst.

 

Wegen des hohen Bedarfs an Wohnbauflächen hat der Gesetzgeber 2017 mit einem neuen § 13b BauGB diese Erleichterungen auf Flächen im Außenbereich ausgedehnt. Er hielt sich dafür auch aus europarechtlicher Sicht für berechtigt, weil die Anwendungsvoraussetzungen Nutzung als Wohnraum, weniger als 10.000 Quadratmeter Flächengröße und Anschluss an Siedlungsflächen - eine Beeinträchtigung von Umweltbelangen hinreichend sicher ausschlössen. 

 

Nun fiel ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG):

 

1. Der Bebauungsplan durfte nicht ohne Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) erlassen werden. Die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren nach § 13b Satz 1 i. V. m. § 13a BauGB tragen dieses Vorgehen nicht. § 13b BauGB ist unionsrechtswidrig und deswegen nicht anwendbar, weil er die Überplanung von Außenbereichsflächen auf der Grundlage einer unzulässigen Typisierung ohne Umweltprüfung zulässt.“

 

Quelle: Urteil vom 18.07.2023 BVerwG 4 CN 3.22, Rn. 8.

 

In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hätten daher eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt werden müssen. Deren Fehlen führe zu einem nach § 214 BauGB beachtlichen Fehler, der auch innerhalb der Jahresfrist nach § 215 BauGB gerügt wurde. Das Gericht stellte daher die Unwirksamkeit des Bebauungsplans fest.

 

Die Konsequenz für alle in diesen Verfahren nach § 13 b BauGB aufgestellten Bebauungsplänen könnte daher die Erklärung der Unwirksamkeit durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) sein, sofern diese innerhalb der Jahresfrist aufgrund eines Normenkontrollantrags gerügt würden. Da der Bebauungsplan Nr. 7 erst am 06.April 2023 in Kraft trat und die Rügefrist somit erst am 06. April 2024 verstreicht, wird von der Verwaltung empfohlen, den Bebauungsplan aufzuheben, und in einem parallelen Regelverfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht neu aufzustellen. Alle sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben unverändert.

 

Die untere Bauaufsichtsbehörde hat aufgrund dieser für alle überraschenden Entwicklung der Rechtsprechung die Gemeinde Bokel darüber informiert, dass Baugenehmigungen und Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Zeit nicht erteilt werden können, bzw. der Baubeginn im Genehmigungsfreistellungsverfahren untersagt werden kann.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde Bokel ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

 

Bau- und Wegeausschuss // Vorberatung // § 4 Abs. 1 Hauptsatzung und

 

Gemeindevertretung // Entscheidung §27 GO   


Beschlussvorschlag:

 

  1. r das Gebiet südlich der "Seestraße" und der "Neel-Greve-Straße", westlich des Bokeler Sees und östlich des "Fasanenweges" wird der Bebauungsplan Nr. 7 aufgehoben.

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Textbausteine:

Haushaltsmittel sind im Haushaltsjahr 2024 auf dem Produktsachkonto 511010.543105 vorhanden.

 


Anlage/n:

Planzeichnung 1

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 01TeilA-Planzeichnung[1] (616 KB)      

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