Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2024-090
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Sachverhalt:
Gemäß § 60 Abs. 3 GemHVO ist durch die Verbandsversammlung infolge einer Rechtsänderung und Einführung der Ausgleichsrücklage über Aufteilung des Eigenkapitals auf die allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage zum 01.01.2024 zu beschließen.
Die allgemeine Rücklage soll gemäß § 60 Abs. 3 S. 4 GemHVO einen Bestand in Höhe von mindestens 20 Prozent der Bilanzsumme des Verbandes aufweisen. Übersteigende Beträge sollen so angesetzt werden, dass die Ausgleichsrücklage mindestens 15 Prozent der allgemeinen Rücklage ausweist.
Das Eigenkapital zum 31.12.2023, welches es zu verteilen gilt, beträgt 3.029.208,77 EUR. Die Bilanzsumme beläuft sich auf 4.035.943,70 EUR. Unter Einhaltung vorstehender Regelungen ergibt folgende Aufteilung ab 01.01.2024:
Eigenkapital | 3.029.208,77 € |
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Allgemeine Rücklage | 970.014,64 € | (24,03 % der Bilanzsumme) |
Ausgleichsrücklage | 2.059.194,13 € | (212,28 % der allgemeinen Rücklage) |
Bilanzsumme | 4.035.943,70 € |
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Durch die Verteilung und insbesondere den Bestand der Ausgleichsrücklage kann die zukünftige Inanspruchnahme des fiktiven Haushaltsausgleichs gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 GemHVO ermöglicht werden.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Gemäß der Verbandssatzung ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:
Verbandsvorstand // Vorberatung // § 8 Verbandssatzung
Verbandsversammlung // Entscheidung // § 60 Abs. 3 GemHVO
Beschlussvorschlag:
Die Verbandssammlung beschließt, dass ab dem 01.01.2024 die allgemeine Rücklage 970.014,64 EUR und die Ausgleichsrücklage 2.059.194,13 EUR beträgt.
Finanzielle Auswirkungen:
Ab dem 01.01.2024 wird die Eigenkapitalposition entsprechend des Beschlussvorschlages aufgeteilt.
Anlage/n:
Bilanz zum 31.12.2023
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Anlagen: | |||||
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1 | Bilanz zum 31.12.2023 (99 KB) |
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