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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2007-064  

Betreff: Kommunale Bürgschaftsregelung für die Stadt Barmstedt
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Heinz Scharrel
Federführend:Amt für Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
25.09.2007 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
09.10.2007 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtvertretung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Aufgrund der Änderung des EU-Rechtes zum 01.01.2007 fällt eine gewährte Bürgschaft der Stadt nur dann in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung, wenn der Gewährung dieser Bürg­schaft eine Bürgschaftsregelung zugrunde liegt. Damit die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Bürgschaften im Rahmen der De-minimis-Verordnung weiterhin gewähren kann, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, den anliegenden Entwurf der Richtlinie der Stadt Barmstedt über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-minimis-Verordnung fallen, zu erlassen.

 

In den zurückliegenden Jahren hat die Stadt Barmstedt lediglich Patronatserklärungen zur Absicherung der den Trägern von Kindertagesstätten gewährten Darlehen abgegeben. Weitere Bürgerschaften wurden nicht übernommen.

 

Der Entwurf dieser Regelung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Gemäß § 86 Abs. 1 und § 95 h Abs. 1 GO darf eine Gemeinde keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Regelung sind § 86 Abs. 2 Satz 1 und 95 h Abs. 2 Satz 1 GO. Danach darf eine Gemeinde Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Bürgschaften sind zudem grundsätzlich nur für investive Zwecke zulässig. Der Innenminister hat in seinem Erlass vom 24.07.2007 darauf verwiesen, dass die Kommunen sich vor einer Entscheidung zur Gewährung einer Bürgschaft mit den beihilferechtlichen Bestim­mungen des EU-Rechts und der Frage der Notifizierungspflicht intensiv auseinandersetzen müs­sen.

 

Nach Mitteilung der Europäischen Kommission sind Kommunale Bürgschaften – ebenso wie die von anderen staatlichen Ebenen übernommenen Bürgschaften – grundsätzlich als staatliche Bei­hilfen einzustufen und mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar.

 

Mit Wirkung zum 01.01.2007 ist die bis zum Jahre 2013 geltende neue De-minimis-Verordnung in Kraft getreten. Die für die Beihilfenkontrolle zuständige EU Kommission geht davon aus, dass Bei­hilfen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, nicht wettbewerbsverzerrend gemäß § 87 Abs. 1 EG-Vertrag sind. Diese Beihilfen können deshalb ohne ein aufwendiges An­meldeverfahren bei der EU gewährt werden.

 

Der Städteverband Schleswig-Holstein hat mit Rundschreiben vom 13.07.2007 zu den Bürgschafts­regelungen und zur neuen De-minimis-Verordnung eingehend Stellung bezogen. Fielen bislang al­le kommunalen Bürgschaften potentiell in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung, so ist dies nunmehr nur noch möglich, wenn sie auf der Grundlage einer Bürgschaftsregelung gewährt werden. Außerdem sind die durch die De-minimis-Verordnung notifizierungsfrei gestellten Bürgschaften grundsätzlich betragsmäßig auf einen Höchstbetrag von 1,5 Mio. Euro beschränkt. Für die Kommunen und ihre Unternehmen ist somit zunächst von entscheidender Bedeutung, wie die neue formale Voraussetzung einer Bürgschaftsregelung erfüllt werden kann. Erst dann stellt sich die Frage, wie sich die zusätzliche quantitative Begrenzung der Bürgschaftsbeträge exakt be­rechnet bzw. ob die Bürgschaft auf Basis einer genehmigten Berechnungsmethode gewährt wird. Die Kommunalen Spitzenverbände haben deshalb mit der Europäischen Kommission ein Ge­spräch über Zweifelsfragen in der Auslegung der neuen Verordnung geführt. Die dabei gewonne­nen Erkenntnisse hat der Städteverband in seinem vorgenannten Rundschreiben mit einbezogen. Die Formulierung „Regelung" lässt sowohl eine europäische als auch eine nationale Regelung – auch in Form einer Regelung einer entsprechenden Gebietskörperschaft – zu. Die Kommission stellt lediglich darauf ab, dass es eine Regelung einer staatlichen Autorität sein muss. Dies ist hin­sichtlich der Kommunen zweifelsohne zu bejahen. Denn sie sind nach dem deutschen Staatsauf­bau wie er im Grundgesetz (Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz) seinen Ausdruck findet für ihren Ho­heitsbereich zuständiges Rechtssetzungsorgan. Die Kommunen sind dementsprechend nicht auf Vorgaben einer Bürgschaftsregelung durch Bund oder Länder angewiesen, sondern können diese im Rahmen ihrer Befugnisse selbst ausformen.

 

Aus den vorgenannten Gründen wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, den anliegenden Entwurf der Regelungen für die Bürgschaftsgewährungen für den Bereich der Stadt Barmstedt zu verabschieden.

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt den Erlass von Regelungen der Stadt Barmstedt über die Ge­währung von Bürgschaften, die unter die De-minimis-Verordnung fallen, entsprechend des dieser Beschlussvorlage beigefügten Entwurfs.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Die in dem Entwurf der Regelungen enthaltenen Entgeltsätze für die Bearbeitung eines Bürg­schaftsantrages sowie die jährliche Bürgschaftsgebühr ist von der Höhe her vergleichbar mit den Kostensätzen einer Bank für die Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit kommuna­len Angelegenheiten. Somit entspricht diese Regelung den Einnahmegrundsätzen gemäß § 76 GO.

Anlage/n:

Anlage/n:

1. De-minimis-Verordnung vom 15.12.2006

2. Entwurf der „Kommunalen Regelung über die Gewährung von Bürgschaften,

    die unter die De-minimis-Verordnung fallen, durch die Stadt Barmstedt“.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Hammermann)

Bürgermeister

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Verordnung_de_minimis 15.12.2006 (67 KB)      
Anlage 1 2 Entwurf einer kommunalen Bürgschaftsregelung für die Stadt Barmstedt (28 KB) PDF-Dokument (113 KB)    

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