Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2010-530
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Sachverhalt:
§ 47 f Gemeindeordnung
(1)
Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.
(2)
Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Abs. 1 durchgeführt hat.
Beschlussvorschlag:
- ohne -
Anlage/n:
Entwurf von Grundsätzen für die Gemeinde Brande-Hörnerkirchen zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
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Anlagen: | |||||
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1 | GrundsätzeKinderund Jugendbeteiligung (49 KB) |
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