Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-318
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Sachverhalt:
Die Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, werden von der Vorsitzenden des Ausschusses durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt gemäß § 46 Abs. 6 GO. Nicht anwesende Mitglieder werden im Nachgang der Sitzung schriftlich verpflichtet. Bürgerliche Mitglieder, die Mitglied in mehreren Ausschüssen sind, müssen für jeden Ausschuss separat
verpflichtet werden.
Eine Verpflichtung und Einführung in Ihre Tätigkeit hat zum Gegenstand, dass sie über Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.
Die bürgerlichen Ausschussmitglieder haben insbesondere folgende Rechte:
Freie Mandatsausübung ( § 32 Abs. 1 GO), Entschädigung ( § 24 GO), Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Kündigungsschutz ( § 24 a GO), Mitwirkung in den Sitzungen ( § 39 ff. GO), Kontrollrecht ( § 30 GO), Mitwirkung in der Fraktion ( § 32 a Abs. 2 GO).
Die bürgerlichen Ausschussmitglieder haben außerdem folgende Pflichten:
Sitzungsteilnahme (§ 32 Abs. 2 GO), Verschwiegenheitspflicht ( § 21 GO), Beachtung der Ausschlussgründe ( § 22 GO), Treuepflicht ( § 23 GO), Offenbarungsverpflichtung ( § 32 Abs. 4 GO).
Die Vorsitzende verliest folgenden Verpflichtungstext und nimmt die Verpflichtung jedes bürgerlichen Ausschussmitgliedes per Handschlag vor:
„Ich verpflichte Sie durch Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung Ihrer Obliegenheiten und führe Sie in Ihre Tätigkeit ein.“
Für den Ausschuss für Klima, Umwelt und Naherholung müssen folgende Mitglieder verpflichtet werden:
Herr Christian Holtorf
Herr Jörn Neumann
Die vorgenommenen Verpflichtungen sind zu protokollieren.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Ausschuss für Klima, Umwelt und Naherholung // Kenntnisnahme / § 46 Abs. 6 GO
Anlage/n:
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