Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-290
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Sachverhalt:
Die Verbandsversammlung wählt gemäß § 12 Abs. 1 GkZ (Gesetz über kommunale Zusammenarbeit) aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Gemeindevertretungen die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher.
Geleitet wird die Wahl der Verbandsvorsteherin / des Verbandsvorstehers gemäß § 9 Abs. 8 GkZ von dem Mitglied mit der längsten ununterbrochenen Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung.
Nach § 5 Abs. 6 GkZ gelten für Zweckverbände die Regelungen der Gemeindeordnung (GO) entsprechend, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. Demnach gilt für die Wahl § 40 Abs. 1 bis 3 GO.
Jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist berechtigt eine Person für die Wahl vorzuschlagen.
Gewählt wird, wenn niemand widerspricht durch Handzeichen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom Mitglied mit der längsten Zugehörigkeit gezogen wird.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Verbandsversammlung // Entscheidung // § 12 Abs. 1 GkZ
Beschlussvorschlag:
Die Verbandsversammlung wählt Herrn/ Frau zum/zur Verbandsvorsteherin für den Wegeunterhaltungsverband.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.
Anlage/n:
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adresse Stadt Barmstedt:
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