Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-270
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Sachverhalt:
Die Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, werden von der Vorsitzenden des Ausschusses durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt gemäß § 46 Abs. 6 GO. Nicht anwesende Mitglieder und die stellvertretenden bürgerlichen Mitglieder werden im Nachgang der Sitzung schriftlich verpflichtet. Bürgerliche Mitglieder, die Mitglied in mehreren Ausschüssen sind, müssen für jeden Ausschuss separat verpflichtet werden.
Die Verpflichtung und Einführung in ihre Tätigkeit hat zum Gegenstand, dass sie über Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.
Die bürgerlichen Ausschussmitglieder, sowie die stellvertretenden bürgerlichen Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:
Freie Mandatsausübung ( § 32 Abs. 1 GO), Entschädigung ( § 24 GO), Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Kündigungsschutz ( § 24 a GO), Mitwirkung in den Sitzungen ( § 39 ff. GO), Kontrollrecht ( § 30 GO), Mitwirkung in der Fraktion ( § 32 a Abs. 2 GO)
Die bürgerlichen Ausschussmitglieder, sowie die stellvertretenden bürgerlichen Ausschussmitglieder haben außerdem folgende Pflichten:
Sitzungsteilnahme (§ 32 Abs. 2 GO), Verschwiegenheitspflicht ( § 21 GO), Beachtung der Ausschlussgründe ( § 22 GO), Treuepflicht ( § 23 GO), Offenbarungsverpflichtung ( § 32 Abs. 4 GO).
Die Vorsitzende verliest folgenden Verpflichtungstext und nimmt die Verpflichtung jedes bürgerlichen Mitgliedes per Handschlag vor:
„Ich verpflichte Sie durch Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung Ihrer Obliegenheiten und führe Sie in Ihre Tätigkeit ein.“
Für den Ausschuss für Klima, Nachhaltigkeit und Naturschutz müssen folgende Mitglieder verpflichtet werden:
Herr Olaf Lang
Herr Harald Timm
Herr Kai Kriegsmann
Herr Rainer Adomat
Herr Claus-Peter Jessen
Die vorgenommenen Verpflichtungen sind zu protokollieren.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Ausschuss für Klima, Nachhaltigkeit und Naturschutz // Kenntnisnahme// § 46 Abs. 6 GO
Anlage/n:
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