Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-261
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Sachverhalt:
Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst in Schleswig-Holstein (Gleichstellungsgesetz-GstG) hat jede Dienststelle, die einen Stellenplan mit regelmäßig mindestens 20 Beschäftigten hat, für jeweils vier Jahre einen Frauenförderplan aufzustellen. Der Frauenförderplan soll zur Schaffung gleicher Bedingungen für Frauen und Männer führen.
Nach § 11 Abs. 3 GstG sind die Grundlagen des Frauenförderplans eine Bestandsaufnahme und eine Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie eine Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförderplans zu besetzenden Personalstellen, mögliche Beförderung und durch Abbau wegfallende Stellen. Für jeweils zwei Jahre soll der Frauenförderplan verbindliche Zielvorgaben enthalten. Außerdem ist nach
§ 11 Abs. 4 GstG eine verbindliche Zielvorgabe von zwei Jahren aufzustellen, wenn es Bereiche gibt, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
Für die IST-Analyse wurden die tatsächlichen Stellenbesetzungen zum Stichtag 15.04.2023 herangezogen.
Die IST-Analyse ergab eine Unterrepräsentanz von Frauen in der Fachbereichs- und
Sachgebietsleitungsebene. Eine verbindliche Zielvorgabe ist für eine relativ kleine
Verwaltung kaum möglich, wird aber trotzdem angestrebt.
Der Frauenförderplan wurde gemeinsam von der Verwaltung und der Gleichstellungsbeauftragten erstellt. Der Personalrat wurde einbezogen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 1a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt der Hauptausschuss.
Abschließend zuständig ist die Stadtvertretung
Gremium // Vorberatung Entscheidung // § 11 GstG
Beschlussvorschlag:
Für den Zeitraum 2023-2026 ist der Frauenförderplan zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.
Anlage/n:
Frauenförderplan 2023-2026
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1 | Frauenförderplan 2023-2026 (521 KB) |
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