Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-259
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Sachverhalt:
Gemäß § 10 a Abs. 5 AO i.V.m. § 46 Abs. 5 S. 1 GO wählt der Amtsausschuss die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse.
Für die Wahl gilt gemäß § 24 a AO das Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO. Demnach ist gewählt, wer die meisten Stimmen hat. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Amtsausschusses. Eine En-bloc-Wahl ist zulässig, wenn niemand widerspricht und setzt eine vorherige Absprache voraus.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Amtsausschuss // Entscheidung // § 10 a Abs. 5 AO i.V.m § 46 Abs. 5 GO
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss wählt folgende Personen als Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der ständigen Ausschüsse:
Schul- und Sportausschuss:
Vorsitz: stellv. Vorsitz:
Ausschuss für Kindertageseinrichtungen:
Vorsitz: stellv. Vorsitz:
Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses:
Vorsitz: stellv. Vorsitz
Koordinations- und Finanzausschuss:
Vorsitz: stellv. Vorsitz::
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.
Anlage/n:
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