Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-246
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Sachverhalt:
Gemäß § 11 Abs. 6 AO wird die Amtsvorsteherin bzw. der Amtsvorsteher für die Dauer der Wahlzeit zur Ehrenbeamtin bzw. zum Ehrenbeamten ernannt. Die Ernennung und Vereidigung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Amtsausschusses.
Die Ernennungsurkunde wird vom bisherigen Amtsvorsteher übergeben und verlesen.
Die Vereidigung erfolgt nach Aushändigung der Ernennungsurkunde durch das Mitglied mit der längsten Zugehörigkeit zum Amtsausschuss. Die Amtsvorsteherin bzw. der Amtsvorsteher muss einen Diensteid mit folgendem Wortlaut leisten:
„Ich schwöre das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflicht gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
(Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.)
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Amtsausschuss // Kenntnisnahme // § 11 Abs. 6 AO)
Anlage/n:
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