Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-245
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Sachverhalt:
Gemäß § 11 Abs. 1 der Amtsordnung (AO) wählt der Amtsausschuss in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte die Amtsvorsteherin bzw. den Amtsvorsteher. Gewählt wird die Amtsvorsteherin bzw. der Amtsvorsteher für die Dauer der Wahlzeit des Amtsausschusses.
Die Wahl leitet das Mitglied mit der längsten Zugehörigkeitsdauer zum Amtsausschuss.
Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren gemäß § 24 a AO i.V.m. § 40 Abs. 3 GO. Demnach ist gewählt wer die meisten Stimmen hat.
Gemäß § 11 Abs. 2 AO können Mitglieder einer Partei oder Wählergruppe sowie Gruppierungen das gebundene Vorschlagsrecht beantragen. Eine Gruppierung nach § 11 Abs. 2 AO ist ein Zusammenschluss aus Mitgliedern verschiedener Wählergruppen. Gruppierungen sind gemäß § 11 Abs. 4 AO nur dann vorschlagsberechtigt, wenn ihre Bildung dem amtierenden Amtsvorsteher schriftlich und unter Benennung der Mitglieder zu Beginn der Sitzung angezeigt wird. Das Vorschlagsrecht für die Amtsvorsteherin bzw. den Amtsvorsteher steht der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung zu, die nach Teilung der Stimmanteile nach dem Verfahren Sainte-Legue/Schepers (Teilung durch 0,5-1,5-2,5 usw.) die erste Höchstzahl hat.
Für die Wahl nach dem gebundenen Vorschlagsrecht gemäß § 11 Abs. 2 AO gelten die Vorschriften aus § 39 Abs. 1 GO. Demnach ist eine Person gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen hat.
Gewählt wird, wenn niemand widerspricht durch Handzeichen, ansonsten durch Stimmzettel.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Amtsausschuss // Entscheidung // § 11 AO
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss wählt Frau/ Herrn…… zur Amtsvorsteherin/ zum Amtsvorsteher.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.
Anlage/n:
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