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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2023-225  

Betreff: Wahl der/des 2. stellvertretenden Bürgervorsteherin/ Bürgervorstehers
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Möller, Michelle
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
13.06.2023 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

r die Wahl der Stellvertreter-/innen des Bürgervorstehers/ der Bürgervorsteherin gelten dieselben Vorschriften wie bei der Wahl des Bürgervorstehers bzw. der Bürgervorsteherin.

 

Ohne besonderen Antrag wird demnach im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO gewählt. Die Fraktionen haben das Recht gemäß § 33 Abs. 2 GO das gebundene Vorschlagsrecht zu beantragen. Bei der Wahl nach dem gebundenen Vorschlagsrecht gilt § 39 Abs. 1 GO. Demnach ist eine vorgeschlagene Person gewählt wenn sie mehr Ja- als Nein- Stimmem hat.

 

Beim gebundenen Vorschlagsrecht geht das Vorschlagsrecht auf die Fraktionen über und die einzelnen Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter sind nicht vorschlagsberechtigt. Das Vorschlagsrecht bestimmt sich auf Grundlage der Fraktionsstärken. Jenes wird berechnet gemäß dem Auszählungsverfahren nach dem Prinzip von Sainte-Leguë/ Schepers in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Sitze der Fraktionen durch 0,5-1,5-2,5-usw. ergeben.

 

Durch die Sitzverteilung der Stadtvertretung ergeben sich folgende Höchstzahlen:

 

 

Der CDU-Fraktion wird die erste Höchstzahl gestrichen, weil sie bei der Wahl der Bürgervorsteherin bzw. des Bürgervorstehers vorschlagsberechtigt gewesen ist. Die der nächsten Höchstzahl stand der FWB-fraktion das Vorschlagsrecht für die 1. Stellvertretung zu. Demnach ist die BALL-Fraktion vorschlagsberechtigt für die Wahl der 2. Stellvertretung.

 

Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, ansonsten durch Stimmzettel.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Stadtvertretung// Entscheidung // § 33 Abs. 1 GO     


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung Barmstedt wählt Frau/ Herrn…. als 2. stellvertretende/n Bürgervorsteher/in der Stadt Barmstedt.

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.   

 


Anlage/n:

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