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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2023-194  

Betreff: Wahl der Mitglieder und Stellvertretenden der ständigen Ausschüsse nach der Hauptsatzung
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Knoll, Nicole
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Westerhorn Entscheidung
07.06.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung Westerhorn ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Gemäß § 45 Abs. 1 GO bildet die Gemeindevertretung einen oder mehrere Ausschüsse. Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, die Anzahl ihrer Mitglieder sowie das Aufgabengebiet. Nach der Hauptsatzung der Gemeinde Westerhorn sind folgende Ausschüsse zu besetzen

a)      Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses:

 

Zusammensetzung:

Aufgaben:

3 Gemeindevertreter/-innen

Prüfung der Jahresrechnung

 

b)      Finanzausschuss:

 

Zusammensetzung:

Aufgaben:

5 Gemeindevertreter/-innen

Finanzwesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, Grundstückangelegenheiten, Personalangelegenheiten

 

c)     Ausschuss für Planung, Wirtschaft und Verkehr:

 

Zusammensetzung:

Aufgaben:

4 Gemeindevertreter/-innen und 3 rger/-innen, die der Gemeindevertretung angehören können.

Regional-, Kreisentwicklungs- und Bauleitplanung, Bau-, Wege- und Verkehrsangelegenheiten, Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Brandschutz.

 

d)   Umweltausschuss:

 

Zusammensetzung:

Aufgaben:

4 Gemeindevertreter/-innen und 3rger/-innen, die der Gemeindevertretung angehören können.

Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Beteiligung an der
Bauleitplanung.

 

 

e)   Ausschuss für Soziales, Jugend, Freizeit und Sport:

 

Zusammensetzung:

Aufgaben:

4 Gemeindevertreter/-innen und 3rger/-innen, die der Gemeindevertretung angehören können.

Soziale Angelegenheiten, Schulwesen, Kindergartenangelegenheiten,
Jugendangelegenheiten, Kinderspielplätze, Förderung und Pflege des Sports, Freizeit und Erholung, Kulturangelegenheiten.

 

 

In die Ausschüsse zu c bis e können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der
Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und
Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.

 

Jede Fraktion kann stellvertretende Ausschussmitglieder als persönliche Stellvertreter
(persönliche Stellvertretung) vorschlagen. Das stellvertretende Mitglied einer Fraktion wird
tig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion verhindert oder ein auf Vorschlag seiner
Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist.

 

Wahlverfahren:

Gemäß § 40 Abs. 3 GO ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Eine Abstimmung im En-Bloc-Verfahren ist zulässig, wenn niemand wiederspricht. Eine En-Bloc-Abstimmung setzt eine vorherige Absprache zwischen den Fraktionen voraus.

Die Fraktionen können gemäß § 46 Abs. 1 GO eine Wahl der Ausschussmitglieder nach der Verhältniswahl beantragen. Hierbei stimmt die Gemeindevertretung in einem Wahlgang über die Vorschlagslisten der Fraktionen ab.

 

Die Stimmen auf den Listen werden anschließend nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers (Teilung durch 0,5 - 1,5 -2,5 usw.) ins Verhältnis gesetzt. Die Wahlstellen werden anschließend in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Bei gleicher Höchstzahl bei der Zuteilung der letzten Wahlstellen entscheidet das Los, welches von der bzw. dem Vorsitzenden zu ziehen ist.

 

r die stellvertretenden Mitglieder gelten diese Regelungen entsprechend.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Gemeindevertretung // Entscheidung // § 4 Hauptsatzung und § 45 Abs. 1 GO


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Westerhorn beschließt die Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter/-innen wie folgt durchzuführen:


Finanzielle Auswirkungen:
 

Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.


Anlage/n:

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