Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-185
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Sachverhalt:
Die Wahl der Stellvertreter leitet die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister gemäß § 33 Abs. 1 GO.
Vorschlagsberechtigt sind nach § 52 Abs. 1 GO nicht die Fraktionen, sondern alle Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.
Die Wahl erfolgt im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 2 und 3 GO. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.
Der Gesetzgeber verlangt eine allgemeine Berücksichtigung der Fraktionsstärken. Das kann nur dadurch erfolgen, dass durch das Verfahren Sainte-Laguë / Schepers (Teilung 0,5 - 1,5 -2,5 usw.) Höchstzahlen ermittelt werden, wobei den Fraktionen, die den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die 1. Stellvertreterin oder den 1. Stellvertreter stellen, die Höchstzahlen gestrichen werden. Die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter muss also aus der Fraktion kommen, die nach Streichung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der ersten Stellvertreterin bzw. des ersten Stellvertreters die nächste Höchstzahl hat.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Gemeindevertretung // Entscheidung // § 33 GO
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Westerhorn wählt Herrn / Frau…. zum / zur 2. stellvertretenden Bürgermeister/in.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.
Anlage/n:
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