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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2023-168  

Betreff: Wahl der Mitglieder und Stellvertretenden der ständigen Ausschüsse nach der Hauptsatzung
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Möller, Michelle
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
13.06.2023 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Gemäß § 45 Abs. 1 GO bildet die Stadtvertretung einen oder mehrere Ausschüsse. Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, die Anzahl der Mitglieder, sowie das Aufgabengebiet. Nach der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt sind folgende Ausschüsse zu besetzen:

 

 

 

Zusammensetzung:

a)

Hauptausschuss

11 Stadtvertreter/-innen und der/ die Bürgermeister/in ohne Stimmrecht

b)

Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses

5 Stadtvertreter/-innen

c)

Ausschuss für Kultur, Schule und Sport

6 Stadtvertreter/-innen und 5 Bürger/-innen, die der Stadtvertretung angehören können.

d)

Ausschuss für Jugend und Soziales

6 Stadtvertreter/-innen und 5 Bürger/-innen, die der Stadtvertretung angehören können.

e)

Bauausschuss

6 Stadtvertreter/-innen und 5 Bürger/-innen, die der Stadtvertretung angehören können.

f)

Ausschuss für Klima, Nachhaltigkeit und Naturschutz

6 Stadtvertreter/-innen und 5 Bürger/-innen, die der Stadtvertretung angehören können.

g)

Werkausschuss

6 Stadtvertreter/-innen und 5 Bürger/-innen, die der Stadtvertretung angehören können.

 

Nach der Hauptsatzung können auch stellvertretende Mitglieder für die ständigen Ausschüsse gewählt werden. Die Anzahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder darf die Zahl der Ausschussmitglieder nicht überschreiten. Die Art der Stellvertretung ist eine Pool-Stellvertretung. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

 

Das Wahlverfahren:

 

Gemäß § 40 Abs. 3 GO ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Eine Abstimmung im En-Bloc-Verfahren ist zulässig, wenn niemand wiederspricht. Eine En-Bloc-Abstimmung setzt eine vorherige Absprache zwischen den Fraktionen voraus.

 

Die Fraktionen können gemäß § 46 Abs. 1 GO eine Wahl der Ausschussmitglieder nach der Verhältniswahl beantragen. Hierbei stimmt die Stadtvertretung in einem Wahlgang über die Vorschlagslisten der Fraktionen ab.

 

Die Stimmen auf die Listen werden anschließend nach dem Verfahren Sainte/Leguë/Schepers (Teilung durch 0,5-1,5-2,5 usw.) ins Verhältnis gesetzt. Die Wahlstellen werden anschließend in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, welches von dem/ der Vorsitzenden zu ziehen.

 

Für die stellvertretenden Mitglieder gelten diese Regelungen entsprechend.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Stadtvertretung // Entscheidung // § 45 Abs. 1 GO und §§ 8 8 g der Hauptsatzung     


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung Barmstedt beschließt die Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter/-innen wie folgt durchzuführen:

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen. 


Anlage/n:

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