Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-158
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Sachverhalt:
Gemäß § 46 Abs. 5 GO wählt die Gemeindevertretung die Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der ständigen Ausschüsse.
Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu. Die Fraktionen können in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen entsprechend § 33 Abs. 2 GO bestimmem, für welchen Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht (Zugriffsverfahren). Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, welches die/ der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht, sofern beide Fraktionen auf den selben Ausschuss zugreifen wollen.
Zum Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Ausschusses ist. Für die Wahl gilt die Stimmenmehrheit nach § 39 Abs. 1 GO. Demnach ist eine vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
Für die stellvertretenden Vorsitzenden gelten diese Vorschriften entsprechend.
Über die Vorschläge kann im En-Bloc-Verfahren abgestimmt werden, wenn alle Gemeindevertreter-/innen einverstanden sind.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Gemeindevertretung // Entscheidung // § 46 Abs. 5 GO
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bokel wählt folgende Ausschusvorsitzende und Stellvertretende:
a) Naherholung- und Umweltausschuss:
Als Vorsitzende / Vorsitzender wird Frau / Herr … gewählt.
Als stellv. Vorsitzende / Vorsitzender wird Frau / Herr .. gewählt.
b) Bau- und Wegeausschuss:
Als Vorsitzende / Vorsitzender wird Frau / Herr … gewählt.
Als. stellv. Vorsitzende / Vorsitzender wird Frau / Herr ... gewählt.
c) Finanzausschuss:
Als Vorsitzende / Vorsitzender wird Frau / Herr … gewählt.
Als stellv. Vorsitzende / Vorsitzender wird Frau / Herr ... gewählt.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.
Anlage/n:
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