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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2023-156  

Betreff: Wahl der Mitglieder und Stellvertretenden der ständigen Ausschüsse nach der Hauptsatzung
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Möller, Michelle
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Bokel Entscheidung
12.06.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung Bokel ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Gemäß § 45 Abs. 1 GO bildet die Gemeindevertretung einen oder mehrere Ausschüsse. Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, die Anzahl ihrer Mitglieder sowie das Aufgabengebiet. Nach der Hauptsatzung der Gemeinde Bokel sind folgende Ausschüsse zu besetzen:

 

a)      Naherholung- und Umweltausschuss:

 

Zusammensetzung:

Aufgaben:

3 Gemeindevertreter/-innen und 2 Bürger/-innen, die der Gemeindevertretung angehören können.

Naherholungsangelegenheiten, Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege.

 

b)     Bau- und Wegeausschuss:

 

Zusammensetzung:

Aufgaben:

3 Gemeindevertreter/-innen und 2 Bürger/-innen, die der Gemeindevertretung angehören können.

Regional-, Kreisentwicklungs- und Bauleitplanung, Bau-, Wege- und Verkehrsangelegenheiten, Fragen der Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Brandschutz.

 

c)      Finanzausschuss:

 

Zusammensetzung:

Aufgaben:

3 Gemeindevertreter/-innen und 2 Bürger/-innen, die der Gemeindevertretung angehören können.

Haushaltsberatung, Steuern, Gebühren, Beiträge, Grundstückangelegenheiten, Prüfung der Jahresrechnung.

 

Ebenso können gemäß der Hauptsatzung auch stellvertretende Mitglieder für die ständigen Ausschüsse gewählt werden. Hierbei kann jede Fraktion bis zu 3 Stellvertreter/-innen vorschlagen. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten sich in der Reihenfolge ihrer Wahl. (Poolstellvertretung)

 

Wahlverfahren:

 

Gemäß § 40 Abs. 3 GO ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Eine Abstimmung im En-Bloc-Verfahren ist zulässig, wenn niemand wiederspricht. Eine En-Bloc-Abstimmung setzt eine vorherige Absprache zwischen den Fraktionen voraus.

 

Die Fraktionen können gemäß § 46 Abs. 1 GO eine Wahl der Ausschussmitglieder nach der Verhältniswahl beantragen. Hierbei stimmt die Gemeindevertretung in einem Wahlgang über die Vorschlagslisten der Fraktionen ab.

 

Die Stimmen auf die Listen werden anschließend nach dem Verfahren Sainte-Leguë/Schepers (Teilung durch 0,5-1,5-2,5 usw.) ins Verhältnis gesetzt. Die Wahlstellen werden anschließend in der Reihenfolge der chstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, welches von dem/ der Vorsitzenden zu ziehen ist.

 

r die stellvertretenden Mitglieder gelten diese Regelungen entsprechend.  

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Gemeindevertretung // Entscheidung // § 4 Hauptsatzung und § 45 Abs. 1 GO     


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Bokel beschließt die Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter/-innen wie folgt durchzuführen:

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.      


Anlage/n:

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