Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-151
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Sachverhalt:
Die Wahl der Stellvertreter leitet der/die Vorsitzende gemäß § 33 Abs. 1 GO.
Vorschlagsberechtigt sind nach § 52 Abs. 1 GO nich die Fraktionen, sondern alle Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.
Die Wahl erfolgt im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 2 und 3 GO. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.
Der Gesetzgeber verlangt eine allgemeine Berücksichtigung der Fraktionsstärken. Das kann nur dadurch erfolgen, dass durch das Verfahren Sainte-Laguë / Schepers (Teilung 0,5-1,5-2,5 usw.) Höchstzahlen ermittelt werden, wobei der Fraktion, die den Vorsitzenden oder die Vorsitzende stellt, die Höchstzahl gestrichen wird. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter muss also aus der Fraktion kommen, die nach Streichung des/der Vorsitzenden die erste Höchstzahl hat.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Gemeindevertretung // Entscheidung // § 33 GO
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bokel wählt Herrn/ Frau…. zum/ zur 1. Stellvertretenden Bürgermeister/in.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.
Anlage/n:
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