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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2023-150  

Betreff: Verpflichtung, Ernennung und Vereidigung der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Möller, Michelle
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Bokel Kenntnisnahme
12.06.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung Bokel zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die neu gewählte Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister wird nach § 33 Abs. 5 GO von dem Mitglied, welches am längsten ununterbrochen der Gemeindevertretung angehört, durch Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung der Obliegenheiten verpflichtet.

 

Es wird hierfür folgender Text verlesen:

 

Ich verpflichte Sie durch Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung Ihrer Obliegenheiten und führe Sie in Ihr Amt als Bürgermeister/in der Gemeinde Bokel ein.“

 

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird für die Dauer der Wahlzeit gemäß § 50 Abs. 6 GO zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten ernannt.

 

Die Ernennungsurkunde wird vom bisherigen Bürgermeister der Gemeinde Bokel verlesen und ausgehändigt. Der Empfang ist durch die/ den neue/n Bürgermeister/in zu quittieren.

 

Die Vereidigung erfolgt nach der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch das Mitglied mit der längsten Zugehörigkeitsdauer zur Gemeindevertretung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss einen Diensteid mit folgendem Wortlaut leisten:

 

Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflicht gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

 

(Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.)

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Gemeindevertretung // Kenntnisnahme // § 53 GO  


Anlage/n:

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