Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2023-146  

Betreff: Wahl der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Möller, Michelle
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
13.06.2023 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die Stadtvertretung wählt gemäß § 33 Abs. 1 GO aus ihrer Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende unter Leitung des Mitgliedes, welches am längsten ununterbrochen der Stadtvertretung angehört. Die oder der Vorsitzende führt in Städten mit hauptamtlichem Bürgermeister/ hauptamtlicher Bürgermeistern die Bezeichnung Bürgervorsteher/ in nach § 33 Abs. 4 GO.

 

Die Wahl des Bürgervorstehers/ derrgervorsteherin erfolgt ohne besonderen Antrag nach § 40 Abs. 3 GO im Meiststimmenverfahren. Alle Mitglieder der Stadtvertretung sind hierbei vorschlagsberechtigt.

 

Nach § 33 Abs. 2 GO kann jede Fraktion das gebundene Vorschlagrecht verlangen..Bei diesem Wahlverfahren geht das Vorschlagrecht auf die Fraktionen über und die einzelnen Stadtvertreter/- innen sind nicht vorschlagsberechtigt. Das Vorschlagsrecht bestimmt sich auf der Grundlage der Fraktionsstärke. Jenes wird berechnet gemäß dem Auszählungsverfahren nach dem Prinzip von Sainte-Leguë/ Schepers in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Sitze der Fraktionen durch 0,5-1,5-2,5-usw. ergeben. Bei der Wahl nach dem gebundenen Vorschlagsrecht gilt § 39 Abs. 1 GO. Demnach ist eine vorgeschlagene Person gewählt wenn sie mehr Ja- als Nein- Stimmem hat

 

Haben zwei oder mehrere Fraktionen die gleiche Höchstzahl, so sind sie gleichwertig vorschlagsberechtigt und es wird über alle Vorschläge entsprechend § 39 Abs. 1 GO abgestimmt. Nach der Sitzverteilung der Stadtvertretung liegt das Vorschlagsrecht bei der CDU-Fraktion:

 

 

Gewählt wird, wenn niemand widerspricht durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Stadtvertretung // Entscheidung// § 33 Abs. 1 GO


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung Barmstedt wählt Herrn/ Frau… zum Bürgervorsteher/ zur Bürgervorsteherin der Stadt Barmstedt.

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.


Anlage/n:

Kontakt & Öffnungszeiten

Verwaltungsgemeinschaft
Stadt Barmstedt - Amt Hörnerkirchen

Am Markt 1
25355 Barmstedt

Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen: 
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76

» zum Kontaktformular

Rathaus in Barmstedt

Montag und Donnerstag08.00-12.30 u. 13.30-16.00 Uhr
Dienstag08.00-12.30 u. 13.30-18.00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Freitag08.00-12.30 Uhr

Das Bürgerbüro hat zusätzlich jeden ersten Samstag im Monat von 10.00 - 12.00 Uhr geöffnet. Termine sind auch nach Vereinbarung möglich.

Bürgerbüro in Brande-Hörnerkirchen

Dienstag und Freitag08.00 - 12.00 Uhr
Montag, Mittwoch und Donnerstaggeschlossen

Rosentwiete 4
25364 Brande-Hörnerkirchen

Telefon: 04127 - 977537

Partner