Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-119
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Sachverhalt:
In der letzten Sitzung des Ausschusses zur Prüfung des Jahresabschlusses wurde angeregt, dass stellvertretende Mitglieder für die Mitglieder dieses Ausschusses gewählt werden sollten. In der Hauptsatzung des Amtes Hörnerkirchen ist bisher keine Regelung über die Stellvertretung in ständigen Ausschüssen getroffen wurden. Gemäß § 10 a Abs. 1 der Amtsordnung bestimmt die Hauptsatzung die Anzahl der Mitglieder der ständigen Ausschüsse. Diese Regelung gilt ebenso für die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder.
In die vorliegende 2. Änderungssatzung ist eine Stellvertreterregelung eingearbeitet worden.
Die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder darf die Anzahl der Ausschussmitglieder nicht überschreiten. Die Stellvertretenden vertreten die Mitglieder der ständigen Ausschüsse in der Reihenfolge Ihrer Wahl. (Poolstellvertretung)
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Amtsausschuss / Entscheidung // § 10 a AO
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss beschließt die zweite Änderung der Hauptsatzung des Amtes Hörnerkirchen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.
Anlage/n:
- 2. Änderung der Hauptsatzung des Amtes Hörnerkirchen
- Lesefassung der Hauptsatzung des Amtes Hörnerkirchen inkl. 2. Änderung
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | 2. Änderungssatzung Hauptsatzung Amt Hörnerkirchen (401 KB) | |||
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2 | Lesefassung inkl. 2. Änderung der Hauptsatzung Amt Hörnerkirchen (584 KB) |
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