Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2010-490
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Sachverhalt:
Die Stadtvertretung hat am 28.10.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 – Seniorenwohnanlage am Rantzauer See / Middelfahrtallee - beschlossen. Durch den Bebauungsplan Nr. 67 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau der Seniorenwohnanlage geschaffen werden. Hierzu ist es ebenfalls erforderlich, den Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Barmstedt stellt für die im Plangebiet vorhandenen Einrichtungen bestandsabdeckend Gemeinbedarfsflächen mit den entsprechenden Zweckbestimmungen dar. Der Parkplatz vor dem Wellenbad ist jedoch teilweise als Grünfläche überplant, durch die eine Grünverbindung zwischen Roissy-en-Brie-Platz und der südöstlich gelegenen Niederung der Krückau geschaffen werden sollte. Die Niederung selbst ist ebenfalls als Grünfläche und überlagernd als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Auf die geplante – aber nicht realisierte – Grünverbindung wird nunmehr verzichtet. Der Bebauungsplan setzt nun eine im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche als Fläche für den Gemeinbedarf fest, sodass der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. Mit der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes wird insbesondere das künftige Grundstück der Seniorenwohnanlage als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung sozialen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen dargestellt.
Im Zuge einer weiteren Planung ist es notwendig, die Entscheidung über einen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu treffen, um danach den Entwurf auszulegen und die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Barmstedt – für den Bereich des Parkplatzes am Rantzauer See / Middelfahrtallee – und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt;
2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.
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