Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-036
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Sachverhalt:
Der beigefügte Jahresabschluss zum 31.12.2021 wird dem Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung des Amtes Hörnerkirchen zur Prüfung vorgelegt (§ 95 n Abs. 5 GO).
Der Jahresabschluss weist einen Überschuss in Höhe von 168.799,51 EUR aus.
Jahresüberschüsse sollen gemäß § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden, sofern der Überschuss nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt wird.
Ausweislich der Bilanz zum 31.12.2021 verfügt das Amt Hörnerkirchen über keinen auszugleichenden vorgetragenen Jahresfehlbetrag. So kann der Jahresüberschuss der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen zugeführt werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Ergebnisrücklage höchstens 33 % und mindestens 10 % der Allgemeinen Rücklage betragen soll (§ 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik). Soweit der Anteil der Allgemeinen Rücklage an der Bilanzsumme mindestens 30 Prozent beträgt, kann abweichend von dieser Regelung die Ergebnisrücklage mehr als 33 Prozent der Allgemeinen Rücklage betragen.
Eine vollständige Zuführung des Jahresüberschusses würde einen Anstieg der Ergebnisrücklage auf 39,93 % bedeuten. Da die Allgemeine Rücklage lediglich 17,67 % der Bilanzsumme beträgt, ist eine vollständige Zuführung unzulässig. Seitens der Verwaltung wird daher empfohlen, die Ergebnisrücklage bis zur zulässigen Höchstgrenze aufzufüllen und den verbleibenden Jahresüberschuss der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Demnach wird ein Anteil des Jahresüberschusses in Höhe von 41.693,48 EUR der Ergebnisrücklage zugeführt. Dies entspricht einem Anstieg auf 845.621,99 EUR. Der verbleibende Anteil des Jahresüberschusses in Höhe von 127.106,03 EUR wird der Allgemeinen Rücklage zugeführt. Die Allgemeine Rücklage steigt damit auf 2.563.253,82 EUR. Der Anteil der Ergebnisrücklage an der Allgemeinen Rücklage beträgt dann 32,99 %. Die in § 25 (3) GemHVO-Doppik geforderte Höchstgrenze von 33 % der Allgemeinen Rücklage wird damit eingehalten.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.
Eine Kinder- und Jugendvertretung ist derzeit nicht eingerichtet.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 4 der Hauptsatzung des Amtes Hörnerkirchen folgender Ausschuss: Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung.
Abschließend zuständig ist der Amtsausschuss gem. § 28 GO.
Beschlussvorschlag:
Der Jahresabschluss zum 31.12.2021 des Amtes Hörnerkirchen wird beschlossen. Ein Anteil des Jahresüberschusses in Höhe von 41.693,48 EUR wird der Ergebnisrücklage und der verbleibende Anteil in Höhe 127.106,03 EUR der Allgemeinen Rücklage zugeführt.
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe Anlagen.
Anlage/n:
- Jahresabschluss des Amtes Hörnerkirchen zum 31.12.2021 inkl. Anlagen
- Lagebericht zum 31.12.2021
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Anlagen: | |||||
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1 | Jahresabschluss des Amtes Hörnerkirchen zum 31.12.2021 (6306 KB) | |||
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2 | Lagebericht 31.12.2021 (368 KB) |
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