Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-384
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Sachverhalt:
Gemäß § 82 Absatz 1 Gemeindeordnung i.V.m. § 4 der Haushaltssatzung hat der Bürgermeister mindestens halbjährlich der Gemeindevertretung über die bereits genehmigten Überschreitungen zu berichten.
Im Laufe des Haushaltsjahres 2022 sind in der Zeit vom 01.08.2022 bis 31.12.2022 die in der Anlage tabellarisch aufgelisteten Haushaltsüberschreitungen eingetreten:
Ergebnisrechnung (5er Konten) | Betrag in €uro |
Mehraufwendungen insgesamt |
39.398,05 € |
davon sind durch Sollübertragung gedeckt: | 5.651,00 € |
davon sind Mehraufwendungen durch zuständige Beschlussorgane entschieden worden: | 10.000,00 € |
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damit sind noch genehmigungspflichtig: | 23.747,05 € |
Finanzrechnung (7er Konten) | Betrag in €uro |
Mehrauszahlungen insgesamt |
41.981,86 € |
davon sind durch Sollübertragung gedeckt:
| 8.033,55 € |
davon sind gem. § 4 der Haushaltssatzung bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € als vorab genehmigt anzusehen:
| 201,26 € |
davon sind Mehraufwendungen durch zuständige Beschlussorgane entschieden worden:
| 10.000,00 € |
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damit sind noch genehmigungspflichtig: | 23.747,05 € |
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Finanzausschuss // Vorberatung
Gemeindevertretung // Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die in der zweiten Jahreshälfte des Haushaltsjahres 2022 (Stichtag 31.12.2022) zu verzeichnenden Haushaltsüberschreitungen gemäß § 82 GO i.V.m. § 4 der Haushaltssatzung werden zur Kenntnis genommen.
Der noch genehmigungspflichtige Betrag wurde ebenfalls zur Kenntnis genommen und hiermit genehmigt.
Finanzielle Auswirkungen:
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 82 Absatz 1 Gemeindeordnung nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Unabweisbar sind Aufwendungen und Auszahlungen auch dann, wenn ein Aufschub der Aufwendungen und Auszahlungen besonders unwirtschaftlich wäre. Sie dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. Bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Zustimmung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen erteilen; sie oder er kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung übertragen.
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Haushaltsüberschreitungen_Bokel 31.12.2022 (199 KB) |
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