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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2022-378  

Betreff: Haushaltsüberschreitungen 2022 - Zweites Halbjahr (31.12.2022)
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Grüntz, Jan-Hendrik
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Westerhorn Entscheidung
03.05.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung Westerhorn ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Gemäß § 82 Absatz 1 Gemeindeordnung i.V.m. § 4 der Haushaltssatzung hat der Bürgermeister mindestens halbjährlich die Politik über die bereits genehmigten Überschreitungen zu berichten.

 

Im Laufe des Haushaltsjahres 2022 sind in der Zeit vom 01.08.2022 bis 31.12.2022 die in der Anlage tabellarisch aufgelisteten Haushaltsüberschreitungen eingetreten:

 

Ergebnisrechnung (5er Konten)
 

Betrag in €uro

 

Mehraufwendungen insgesamt
 

 

79.330,15

      davon sind durch Sollübertragungen gedeckt worden:

18.335,00

 

 

damit sind noch genehmigungspflichtig:

60.995,15

 

 

Finanzrechnung (7er Konten)
 

Betrag in €uro

 

Mehrauszahlungen insgesamt
 

 

140.330,15

     davon sind durch Sollübertragungen gedeckt worden:

19.335,00

     davon sind Mehraufwendungen durch zuständige  Beschlussorgane entschieden worden:

60.000,00

 

 

damit sind noch genehmigungspflichtig:

60.995,15

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.

Eine Kinder- und Jugendvertretung ist jedoch nicht eingerichtet.

 

Zuständigkeiten:

 

Gemeindevertretung Westerhorn // Entscheidung  


Beschlussvorschlag:

 

Die in der zweiten Jahreshälfte des Haushaltsjahres 2022 (Stichtag 31.12.2022) zu verzeichnenden Haushaltsüberschreitungen gemäß § 82 GO i.V.m. § 4 der Haushaltssatzung werden zur Kenntnis genommen.

Der noch genehmigungspflichtige Betrag wurde ebenfalls zur Kenntnis genommen und hiermit genehmigt

.


Finanzielle Auswirkungen:
 

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 82 Absatz 1 Gemeindeordnung nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Unabweisbar sind Aufwendungen und Auszahlungen auch dann, wenn ein Aufschub der Aufwendungen und Auszahlungen besonders unwirtschaftlich wäre. Sie dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. Bei unerheblichen über-und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Zustimmung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen erteilen; sie oder er kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung übertragen.   

 


Anlage/n:

 

Liste Haushaltsüberschreitungen zweites Halbjahr 2022

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Liste Haushaltsüberschreitungen Westerhorn 2022 (205 KB)      

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