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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2022-365  

Betreff: Verpflegungskosten in den Kindertagesstätten ab 08/2023
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Gülck, Henning
Federführend:FB 303 Bürgerservice - Soziales, KiTa, Jugend, Senioren   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Jugend und Soziales Barmstedt Entscheidung
17.01.2023 
Sitzung des Ausschusses für Jugend und Soziales Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Seit dem 01.08.2020 erheben die Kindertagesstätten für die Verpflegung der Kinder ein Entgelt in Höhe von maximal 60,00 €r Mittagessen und 5,00 €r Zwischenmahlzeiten.

 

Die Deckelung der Verpflegungsentgelte wurde zum 01.08.2021 und zum 01.08.2022 durch Beschlussfassung des Ausschusses für Jugend und Soziales jeweils um ein weiteres Jahr gleichbleibend beschlossen.

 

Insofern ist erneut eine Beschlussfassung des Ausschussesr Jugend und Soziales notwendig, die sich mit der Festsetzung der Verpflegungskosten ab dem 01.08.2023 auseinandersetzt. Sollte hierzu keine Beschlussfassung erfolgen, müssten die Kitas die gesamten Kosten, die mit der Verpflegung zusammenhängen ab dem 01.08.2023 den Eltern in Rechnung stellen.

 

Zu den Verpflegungskosten zählen neben den reinen Lebensmittelkosten, bzw. den Cateringkosten, auch Personal- und Betriebskosten.

 

hrend der Sitzung des Ausschusses für Jugend und Soziales am 22.11.2022 wurde diese Thematik bereits angesprochen.

 

Nunmehr werden drei Varianten zum Umgang mit den Verpflegungskosten in den Kindertagesstätten ab dem 01.08.2023 vorgeschlagen:

 

  1. Die bisherige Beschlussfassung zur Höhe der Verpflegungskosten wird beibehalten. Demnach werden 60,00 € monatlich für Mittagessen und 5,00 € monatlich für Zwischenmahlzeiten erhoben. Sofern geringere Kosten in den Kitas anfallen, müssen lediglich diese Kosten erhoben werden.

Diese Beschlussfassung könnte erneut für ein Jahr oder bis auf Weiteres beschlossen werden.

 

  1. Es wird ein Beschluss gefasst, der eine langfristige Festlegung eines Verpflegungskostenhöchstbetrages inklusiv einer entsprechenden Kostenanpassung umfasst.

 

Als Berechnungsgrundlage könnten die Daten des Verbraucherpreisindexes, festgestellt durch das Statistische Bundesamt, herangezogen werden. Zum 01.08. des jeweiligen Jahres erfolgt dann eine Steigerung des Höchstbetrages entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindexes durch das Statistische Bundesamt für das vergangene Jahr.

 

Die erste Anpassung sollte dann zum 01.08.2023 vorgenommen werden.

 

Sofern die Daten des Vorjahres für die Anpassung der Kosten ab dem Beginn des Kita-Jahres herangezogen werden, haben die Kitas wie auch die Eltern eine entsprechende Planungssicherheit und können rechtzeitig die Betreuungsverträge abschließen.

Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung liegen die Daten zum Verbraucherpreisindex für 2022 noch nicht vor, so dass die tatsächlichen Auswirkungen noch nicht mitgeteilt werden können.

 

  1. Die anfallenden Verpflegungskosten müssen durch die Eltern komplett getragen werden. 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.

Eine Beteiligung erfolgt zum Teil über das Kinder- und Jugendforum (Jugendzentrum).

 

Zuständigkeiten:

Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

 

Entscheidung // Ausschuss für Jugend und Soziales  


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Jugend und Soziales beschließt, dass ab dem 01.08.2023 Verpflegungskosten für Kita-Kinder

 

  1. in Höhe von 60,00 € für Mittagessen und 5,00 € für Zwischenmahlzeiten erhoben werden. Sofern geringere Kosten anfallen, können geringere Beiträge erhoben werden.

Die Regelung erfolgt bis zum 31.07.2024 oder bis auf Weiteres.
 

oder

 

  1. in Höhe von 60,00 € für Mittagessen und 5,00 € für Zwischenmahlzeigen zuzüglich einer Kostenanpassung entsprechend des Verbraucherpreisindexes des statistischen Bundesamtes basierend auf die Veränderungen des Vorjahres als Höchstbetrag erhoben werden sollen.

Bis zu einer anderslautenden Beschlussfassung soll eine jährliche Anpassung des Wertes zum 01.08. des Jahres, basierend auf den Werten des Verbraucherpreisindexes des jeweiligen Vorjahres, erfolgen.

 

oder

 

  1.  entsprechend der anfallenden Kosten von den Eltern erhoben werden sollen.

 

Zu den Verpflegungskosten gehören neben den Lebensmitteln bzw. Cateringkosten auch die Personal- sowie die Betriebskosten.


Finanzielle Auswirkungen:
Die Haushaltsplanungen der Kitas haben mit Verpflegungskosten entsprechend des derzeitigen Höchstbetrages geplant. Sofern eine höhere Beteiligung der Eltern an den Verpflegungskosten erfolgt, wirkt sich dies in der entsprechenden Jahresrechnung positiv aus.


Anlage/n:

./.

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