Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2022-364
|
|
Sachverhalt:
Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht in § 127 BauGB vor, das Gemeinden sich ihre für Erschließungsanlagen aufgewendeten Kosten durch Erschließungsbeiträge erstatten lassen. Nach § 132 BauGB ist hierfür eine Satzung vorzuhalten. Es ist gemäß § 129 BauGB bestimmt, dass die Gemeinde mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes selbst tragen muss.
Ein entsprechender Satzungsentwurf, entstanden unter Mitarbeit eines Fachanwaltes, liegt nun vor.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Westerhorn liegt die Entscheidung über das Satzungsrecht bei der Gemeindevertretung.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Westerhorn beschließt die Erschließungsbeitragssatzung in der vorliegenden Fassung.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit der Erschließungsbeitragssatzung können 90 % der beitragsfähigen Erschließungs-kosten rechtmäßig erhoben werden.
Anlage/n:
Entwurf der Erschließungsbeitragssatzung
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | Entwurf Erschließungsbeitragssatzung 20221221 (435 KB) |
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76