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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2022-342  

Betreff: Entscheidung über Aufhebung der Optionserklärung zur Gültigkeit von § 2b UStG aufgrund bevorstehender gesetzlicher Änderungen
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:1. Knaak, Peter
2. Grüntz, Jan-Hendrik
3. Maier, Wolfgang
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
13.12.2022 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die Bundesregierung plant, im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022, die Übergangsfrist gem. § 27 Abs. 22 UStG, in der die juristischen Personen des öffentlichen Rechts das bisherige Recht des § 2 Abs. 3 UStG alte Fassung weiter anwenden können (sog. Optionsrecht), bis zum 31.12.2024 zu verlängern. Die Verwaltung geht davon aus, dass diese neue Rechtslage mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum 01.01.2023 in Kraft treten wird.

 

Die bisherigen Beschlussfassungen in den politischen Gremien Barmstedts mit der Zielrichtung Umstellung auf die Umsatzsteuer zum 01.01.2023 getroffen worden. Die Verwaltung hat sich auf die Einführung der Umsatzsteuer vorbereitet und empfiehlt daher der automatischen Optionsverlängerung zu widersprechen.

 

Auch andere Kommunen in der nahen Umgebung beabsichtigen einer Verlängerung des Optionsrechtes zu widersprechen, da Sie sich auf die Umstellung zur Bearbeitung der Umsatzsteuer vorbereitet und viel Arbeitszeit in die Arbeitsabläufe investiert haben.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.

Eine Beteiligung erfolgt über das Kinder- und Jugendforum (Jugendzentrum).

 

Zuständigkeiten:

 

Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

 

Entscheidung in der Stadtvertretung.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt, im Falle des Inkrafttretens der automatischen Verlängerung des Optionsrechtes im Bereich des Umsatzsteuergesetzes, diesem ab dem 01.01.2023 zu widersprechen. Die Verwaltung wird beauftragt bei der zuständigen Finanzbehörde einen entsprechenden Antrag zu stellen.

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Bei den Umsatzsteuerpflichtigen Zahlungen sind in der Regel 19 % höhere Umsätze einzuplanen. Diese sind jedoch an das Finanzamt abzuführen. Im Falle einer Vorsteuerabzugsberechtigung kann der Investitionsaufwand entsprechend verringert werden.       


Anlage/n:

Entwurf zum Jahressteuergesetz

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 251-2022-01 (83 KB)      

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