Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2022-318
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Sachverhalt:
Die Bundesregierung plant, im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022, die Übergangsfrist gem. § 27 Abs. 22 UStG, in der die juristischen Personen des öffentlichen Rechts das bisherige Recht des § 2 Abs. 3 UStG alte Fassung weiter anwenden können (sog. Optionsrecht), bis zum 31.12.2024 zu verlängern. Die Verwaltung geht davon aus, dass diese neue Rechtslage mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum 01.01.2023 in Kraft treten wird.
Mit dieser Einschätzung kann das Amt Hörnerkirchen weiterhin ohne eigene Steuerpflicht agieren. Der Regiebetrieb Breitband kann unverändert als Betrieb gewerblicher Art (BGA) über das Steuerberatungsbüro betreut werden..
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder und Jugendlichen Vertretung ist jedoch nicht eingerichtet.
Zuständigkeiten:
Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung des Amtes Hörnerkirchen ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:
Entscheidung im Amtsausschuss.
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss beschließt im Falle des Inkrafttretens der automatischen Optionsverlängerung mit dem Jahressteuergesetz 2022, diesem nicht zu widersprechen.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit der automatischen Optionsverlängerung tritt keine Veränderung ein.]
Anlage/n:
Gesetzesentwurf Jahressteuergesetz 2022
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Anlagen: | |||||
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1 | 251-2022-01 (83 KB) |
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Leitweg-ID: 010565636-0000-76