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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2022-316  

Betreff: Umsetzung 2 b Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2023
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Knaak, Peter
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Westerhorn Entscheidung
07.12.2022 
Sitzung der Gemeindevertretung Westerhorn ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Zum 01.01.2023 werden gemäß § 2 b Umsatzsteuergesetz auch Kommunen grundsätzlich

als umsatzsteuerpflichtig angesehen. Die Verwaltung hat daher alle Umsätze in der

Gemeinde Westerhorn auf deren mögliche Umsatzsteuerpflicht geprüft. Das Ergebnis wurde mit einem beauftragten Steuerberatungsbüro abgeglichen. Danach sind in Westerhorn im Jahr 2023 umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Höhe von über 22.000,- € zu erwarten. Allein die Umsätze des BGA Lindenhof liegen über diesem Wert.

 

Mit dieser Einschätzung kann die Gemeinde Westerhorn die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG nicht in Anspruch nehmen. Das bedeutet ab 01.01.2023 die Umsatzsteuerpflicht der Gemeinde und die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung am Jahresende.

 

Von der Verwaltung wird empfohlen das für den BGA Lindenhof eingesetzte Steuerberatungsbüro auch mit der Abgabe der Steuererklärung für die Gemeinde zu beauftragen. Das Steuerberatungsbüro hat für die Abgabe dieser Steuererklärung aktuell einen Betrag in Höhe von ca. 300,- € Netto angegeben.

 

Seit dem 17.11.2022 liegen von verschiedenen Seiten (DGStB und SHGT) Informationen

vor, dass es ernsthafte Absichten gibt, die sog. Optionsfrist für das Wirken des

Umsatzsteuerrechts für öffentliche Körperschaften („§2b UStG) um weitere zwei Jahre zu

verlängern. Die Informationslage ist dazu die, dass an einem solchen Gesetzesentwurf

gearbeitet wird.

 

Bisher wurde davon ausgegangen, dass das Umsatzsteuerrecht für Körperschaften des

öffentlichen Rechts zum 01.01.2023 in Kraft tritt. Darauf hat sich die Verwaltung vorbereitet.

 

Nach dem Gesetzesentwurf gelten die bisher abgegebenen Optionserklärungen einfach fort.

Ein Umschwenken auf die Umsatzbesteuerung erfordert dann eine gesonderte Willenserklärung.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder- und Jugendlichenvertretung ist jedoch nicht eingerichtet.

 

Zuständigkeiten:

 

Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Westerhorn ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

 

Vorberatung im Finanzausschuss und Entscheidung in der Gemeindevertretung Westerhorn.   


Beschlussvorschlag:

 

A)     Für den Fall der automatischen Verlängerung des Optionsrechtes beschließt die Gemeindevertretung Westerhorn das Optionsrecht ab dem 01.01.2023 aufzuheben.

 

B)     Die Gemeindevertretung Westerhorn beschließt, das für den BGA Lindenhof eingesetzte Steuerberatungsbüro auch mit der Steuererklärung für die Gemeinde zu beauftragen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

r die jährliche Steuererklärung der Gemeinde sind zusätzlich ca. 300,- € Netto im Haushalt einzuplanen.

 

Der weitere Kostenaufwand wird sich erst durch Erfahrungswerte im Steuerjahr 2023 erge-ben. Da auch weitere Umsätze der Gemeinde Westerhorn durch die gesetzliche Umstellung zum 01.01.2023 umsatzsteuerpflichtig werden können.

 


Anlage/n:

§ 19 UStG

Formulierungshilfe

Gesetzesentwurf

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 §_19_UStG_Besteuerung_der_Kleinunternehmer_04.11.2022_11-50-02 (159 KB)      
Anlage 2 2 251-2022_ § 2b UStG Formulierungshilfe für die geplante Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht (243 KB)      
Anlage 3 3 251-2022-01 (83 KB)      

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