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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2022-305  

Betreff: Umsetzung des § 2 b Umsatzsteuergesetzes zum 01.01.2023
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Knaak, Peter
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Bokel Vorberatung
22.11.2022 
Sitzung des Finanzausschusses Bokel (offen)   
Gemeindevertretung Bokel Entscheidung
24.11.2022 
Sitzung der Gemeindevertretung Bokel ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Zum 01.01.2023 werden gemäß § 2 b Umsatzsteuergesetz auch Kommunen grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtig angesehen. Die Verwaltung hat daher alle Umsätze in der Gemeinde Bokel auf deren mögliche Umsatzsteuerpflicht geprüft. Das Ergebnis wurde mit einem beauftragten Steuerberatungsbüro abgeglichen. Danach sind in Bokel im Jahr 2023 keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze in Höhe von 22.000,- € zu erwarten.

 

Mit dieser Einschätzung kann die Gemeinde Bokel die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nehmen. Das bedeutet keine Umsatzsteuerpflicht und keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, solange der Betrag in Höhe von 22.000,- € nicht erreicht wird.

 

Von der Verwaltung und dem Steuerberatungsbüro wird der Gemeinde Bokel die Beantragung der Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt Itzehoe empfohlen.

 

Die Kleinunternehmerregelung gegenüber dem Finanzamt gilt auf Dauer. Sollte die Gemeinde Bokel in zukünftigen Jahren einmal umsatzsteuerpflichtige Umsätze über der jeweils geltenden Höchstgrenze haben, muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Das Steuerberatungsbüro hat für die Abgabe dieser Steuererklärung aktuell einen Betrag in Höhe von 600,- € Netto angegeben. Im Falle des Eintritts einer Steuerpflicht der Gemeinde Bokel ist das weitere Verfahren erneut zu beraten.

 

Seit dem 17.11.2022 liegen von verschiedenen Seiten (DGStB und SHGT) Informationen vor, dass es ernsthafte Absichten gibt, die sog. Optionsfrist für das Wirken des Umsatzsteuerrechts für öffentliche Körperschaften („§2b UStG) um weitere zwei Jahre zu verlängern. Die Informationslage ist dazu die, dass an einem solchen Gesetzesentwurf gearbeitet wird.

 

Bisher wurde davon ausgegangen, dass das Umsatzsteuerrecht für Körperschaften des öffentlichen Rechts zum 01.01.2023 in Kraft tritt. Darauf hat sich die Verwaltung vorbereitet.

 

Nach dem Gesetzesentwurf gelten die bisher abgegebenen Optionserklärungen einfach fort. Ein Umschwenken auf die Umsatzbesteuerung erfordert dann eine gesonderte Willenser-klärung. hrend eine automatische Verlängerung des Optionsrechtes den Antrag auf Anerkennung als Kleinunternehmer nicht erforderlich macht.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder und Jugendlichenvertretung ist jedoch nicht eingerichtet.

 

 

Zuständigkeiten:

 

Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Bokel ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

 

Vorberatung im Finanzausschuss und Entscheidung in der Gemeindevertretung Bokel.   


Beschlussvorschlag:

 

 

A)     Für den Fall der automatischen Verlängerung des Optionsrechtes beschließt die Gemeindevertretung Bokel das Optionsrecht ab dem 01.01.2023 aufzuheben.

 

B)     Die Gemeindevertretung Bokel beauftragt die Verwaltung, für die Gemeinde Bokel einen Antrag auf Anerkennung als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG ab dem 01.01.2023 zu stellen.

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.   

 

 


Anlage/n:

 

§ 19 UStG

Formulierungshilfe

Gesetzesentwurf

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 §_19_UStG_Besteuerung_der_Kleinunternehmer_04.11.2022_11-50-02 (159 KB)      
Anlage 2 2 251-2022_ § 2b UStG Formulierungshilfe für die geplante Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht (243 KB)      
Anlage 3 3 251-2022-01 (83 KB)      

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