Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2022-301
|
|
Sachverhalt:
Der Wegeunterhaltungsverband verfügt über eine Rücklage in Höhe von 968.283,19 EUR.
Da der Verband keine Gründe hat, Rücklagen anzusparen, soll diese nun abgebaut werden.
Hier in kurzer Beschreibung ein Weg, wie wenigstens die Ergebnisrücklage des WUV aufgelöst werden kann. Vorab daher / aber ein Wort zur sog „allg. Rücklage“ des WUV:
Eine allg. Rücklage ist zu bilden, solange eine solche weniger als 30 % der Bilanzsumme darstellt. Daher wurden in der Vergangenheit 442.234.,51 € angesammelt. Gegen diese „allg. Rücklage“ kann nach § 26 Abs. 4 Satz2 GemHVO Doppik erst dann gebucht werden, also diese „vermindert“ werden, wenn Fehlbeträge wenigstens 5 Jahre lang nicht durch Überschüsse aufgelöst werden können. Dieser „Betrag“ liegt also wenigstens diese Zeit brach.
Die Ergebnisrücklage ist dafür geschaffen, dass evtl. Fehlbeträge auf einfache Weise ausgeglichen werden können bzw. sollen. Kritisch wird es erst dann, wenn die Ergebnisrücklage unter 10 % der allg. Rücklage fallen würde. Das sind dann ca. 44.000 €. Ab dann muss sog. „Haushaltskonsolidierung“ betrieben werden ( § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 8 GemHVO Doppik).
Wenn man die beim WUV vorhandenen Beträge in Höhe von 526.048,68 € (= 249.991,91 € als Bestand in der Ergebnisrücklage + 276.056,77 € als Überschuss aus 2021, der in die Ergebnisrücklage gebucht werden sollte) unter diesem Aspekt betrachtet, dann können ca. 480.000 € als Maximalbetrag an Fehlbetrag auftreten.
Das Problem der „festsitzenden Rücklagen“ ist zwischenzeitlich auch beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport („Innenministerium“) bzw. den Kommunalaufsichten bekannt geworden bzw. „angekommen“. Diese erheben daher keine Einwände, wenn kurzzeitig vom Haushaltsgrundsatz des „ausgeglichenen Haushaltes“ (heißt: Erträge sollten gleich Aufwand sein) abgewichen wird und kurzzeitig defizitär geplant wird um wenigstens die Ergebnisrücklage den Bürgerinnen und Bürgern bzw. den Umlagezahlern zurück zu geben.
.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorstand des WUV // Vorberatung
Verbandsversammlung des WUV // Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Vorstand empfiehlt dem Verband folgende Beschlussfassung.
- Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten
Finanzielle Auswirkungen:
.
Anlage/n:
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76