Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2022-179
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Sachverhalt:
Die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2014 der Gemeinde Westerhorn wird zur Prüfung und zur anschließenden Beratung und Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vorgelegt (§ 95 n Abs. 6 i.V.m. § 95 n Abs. 3 und 5 GO). Der Eröffnungsbilanz ist ein Anhang beigefügt (§ 54 Abs. 5 Satz 1 GemHVO-Doppik).
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.
Eine Kinder- und Jugendvertretung ist derzeit nicht eingerichtet.
Zuständigkeiten:
Zuständig ist vorberatend der Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung Westerhorn.
Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung der Gemeinde Westerhorn gemäß §§ 28 Satz 1, 95 n Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Westerhorn beschließt die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2014.
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe Anlagen.
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Anlagen: | |||||
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1 | Anhang EB der Gemeinde Westerhorn zum 01.01.2014 (712 KB) |
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