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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2022-104  

Betreff: Verpflegungskosten in den Kindertagesstätten ab 08/2022
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Gülck, Henning
Federführend:FB 303 Bürgerservice - Soziales, KiTa, Jugend, Senioren   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Jugend und Soziales Barmstedt Entscheidung
31.05.2022 
Sitzung des Ausschusses für Jugend und Soziales Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Entsprechend des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) können die Kita-Eltern neben den Elternbeiträgen für Kosten einer angemessenen Verpflegung sowie für Ausflüge herangezogen werden.

 

Bereits am 08.09.2020 hat der Ausschuss für Jugend und Soziales beschlossen, dass neben den Lebensmittel- auch die Personal- und Sachkosten in die Kalkulation für die Verpflegungskosten einfließen müssen. Die Kosten für die Eltern wurden auf 60,00 €r die Mittagsverpflegung und 5,00 €r die Zwischenmahlzeiten gedeckelt.

Nach einem Jahr sollte ein Rückblick sowie eine neue Beurteilung zur Erhebung der Verpflegungskosten erfolgen. Im Jahr 2021 hat der Ausschuss beschlossen, die Regelung für ein weiteres Jahr fortzusetzen.

 

Der Beschluss zur Erhebung der Verpflegungskosten wurde ab dem 01.08.2020 umgesetzt. Durch langfristige Einschränkungen im Kitabetrieb ist eine reale Bewertung der Verpflegungskosten nach wie vor noch nicht möglich.

 

Es wurde vereinbart, den Kitas eine abgestimmte Kalkulationsgrundlage zur Verfügung zu stellen, damit ein Vergleich der Kosten vorgenommen werden kann. Nach Auskunft einer hiesigen Elternvertreterin wollte die Landeselternvertretung für die Heranziehung zu gerechten Verpflegungskosten eine Empfehlung herausgeben.

 

Dies ist bis heute nicht geschehen. Eine Nachfrage bei der Landeselternvertretung hat ergeben, dass diese keine Empfehlung herausgeben werden.

 

Seitens des Landes liegt nach wie vor lediglich die bereits bekannte und nochmals beigefügte Information zur Erhebung der Verpflegungskosten vor.

 

Nach Rücksprache mit dem Ausschussvorsitzenden wurde nun ein Erhebungsbogen erstellt und den Kitas zur Verfügung gestellt. Die Rückläufer wurden in einer Übersicht zusammengefasst.

 

Sofern die Eltern die gesamten anfallenden Kosten für die Mittagsverpflegung übernehmen sollen, müssen die Verpflegungskosten in fast allen Kitas erheblich angepasst werden.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, an dem Beschluss vom 08.09.2020 bzw. vom 11.05.2022 zur Erhebung der Verpflegungskosten im Umfang von 60,00 €r Mittagessen und 5,00 €r Zwischenmahlzeiten weiterhin festzuhalten. Für die Planungssicherheit der Kindertagesstätten wäre es wünschenswert, wenn der Kostendeckel für einen längeren Zeitraum beschlossen werden würde, so dass die Kitas Vertragsabschlüsse mit den Eltern zeitnah nach der Platzvergabe vornehmen können.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.

Eine Beteiligung erfolgt zum Teil über das Kinder- und Jugendforum (Jugendzentrum).

 

Zuständigkeiten:

Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

 

Ausschuss für Jugend und Soziales // Entscheidung // § 8d Hauptsatzung und 

                                                                                       § 2c Zuständigkeitsordnung


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Jugend und Soziales Barmstedt beschließt,

 

a) dass die Verpflegungskosten ab August 2022 wie bisher in allen Barmstedter Kindertagesstätten in Höhe von 60,00 €r das Mittagessen sowie in Höhe von 5,00 € je Zwischenmahlzeit pro Kind erhoben werden. Sofern eine Kindertagesstätte unter Berücksichtigung der Kosten für Lebensmittel, der Personal- sowie der Betriebskosten (Reinigung, Strom, Wasser/Abwasser) eine günstigere Verpflegung anbieten kann, besteht die Möglichkeit einer geringeren Kostenerhebung.

 

oder

 

b) dass die Verpflegungskosten ab August 2022 in allen Barmstedter Kindertagesstätten in Höhe von _____r das Mittagessen sowie in Höhe von ______ je Zwischenmahlzeit pro Kind erhoben werden. Sofern eine Kindertagesstätte unter Berücksichtigung der Kosten für Lebensmittel, der Personal- sowie der Betriebskosten (Reinigung, Strom, Wasser/Abwasser) eine günstigere Verpflegung anbieten kann, besteht die Möglichkeit einer geringeren Kostenerhebung.

 

oder

 

c) dass die Verpflegungskosten ab August 2022 in allen Barmstedter Kindertagesstätten in der tatsächlichen he für das Mittagessen sowie die Zwischenmahlzeiten pro Kind erhoben werdenssen. Zu den zu berücksichtigenden Kosten gehören Kosten für Lebensmittel, der Personal- sowie der Betriebskosten (Reinigung, Strom, Wasser/Abwasser).

 

oder

 

d) dass Verpflegungskosten nicht erhoben werden und diese durch den Defizitausgleich finanziert werden.

 

Beschlussvorschlag zum Veröffentlichen:
entfällt


Finanzielle Auswirkungen:

Sofern an den bisherigen Höchstbeträgen festgehalten wird, treten keine Veränderungen ein.


Anlage/n:

Kostenermittlung Mittagsverpflegung in den Kitas, Stand 01.01.2022

Angemessene Verpflegungskosten Artikel Sozialministerium vom 26.04.2021

Kostenermittlung Mittagsverpflegung, Version vom 25.05.2022

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Kostenermittlung Verpflegung (36 KB)      
Anlage 1 2 Angemessenheit Verpflegungskosten Artikel Sozialministerium v. 26.04.2021 (129 KB)      
Anlage 3 3 Kostenermittlung Mittagsverpflegung, Version vom 25.05.2022 (37 KB)      

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