Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2022-087
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Sachverhalt:
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Hauptsatzung in die nach den landesrechtlichen Vorschriften höchstzulässige Besoldungsgruppe eingestuft. Die entsprechende Vorschrift hat sich mit Wirkung zum 18.03.2022 geändert (Art. 1 LVO v. 02.03.2022, GVOBl. S. 264).
Da das Amt der Bürgermeisterin in kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 lit. c Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) nun in die Besoldungsgruppe B2 eingestuft ist, wurde die Stelle im Stellenplan wie folgt angepasst:
0.111010.001.1 Bürgermeister/in A 16 01.01.2022 – 17.03.2022
0.111010.154.1 Bürgermeister/in B 2 18.03.2022 – 31.12.2099
Finanzielle Auswirkung:
Die Änderung der Besoldungsgruppe führt im Haushaltsjahr 2022 zu Mehrausgaben in Höhe von ca. 3000 EUR. Die Auswirkungen auf die Pensions- und Beihilferückstellungen sowie die Pensionsumlage können nicht beziffert werden.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Gemäß der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:
Hauptausschuss // Kenntnisnahme // § 8a Abs. 1 Nr. 2 Hauptsatzung
Stadtvertretung // Entscheidung
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